Revision Bauvertragsrecht

Die Revision des Bauvertragsrechts tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderungen im Obligationenrecht (OR) verbessern die Rechte von Bauherren und Immobilienkäufern bei Baumängeln.

Verlängerung der Mängelrügefrist

Das revidierte OR sieht neu die Verlängerung der Mängelrügefrist von heute «sofort» auf künftig 60 Tage vor. Die 60-Tage-Frist kann nicht verkürzt werden. Somit bleibt Privaten etwas mehr Zeit, um eine den rechtlichen Anforderungen genügende Mängelrüge zu verfassen und sich, bei Bedarf, juristisch beraten zu lassen. Die 60-tägige Rügefrist gilt für alle Mängel (offene und versteckte) und nicht nur für Grundstücke und Bauwerke, sondern auch für bewegliche Werke, die bestimmungsgemäss in ein Haus oder eine Wohnung integriert wurden (z.B. Fenster oder eine Heizung).

Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung

Neu sieht das OR ein zwingendes unentgeltliches Nachbesserungsrecht vor. Dieses Nachbesserungsrecht für Mängel kann vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden. Das gilt nicht nur bei Bauwerkverträgen, sondern auch beim Kauf von Grundstücken mit Neubauten, die noch zu errichten sind oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Verkauf erstellt wurden. Dadurch profitieren auch Stockwerkeigentümer, die ein Neubauwohnung (Erstbezug) nicht direkt ab Plan, sondern maximal zwei Jahre nach Errichtung kaufen, vom unentgeltlichen Nachbesserungsrecht.

Verjährungsfrist bleibt bei 5 Jahren

Die Verjährungsfrist für Ansprüche bei Mangelhaftigkeit von Grundstücken und Bauwerken bleibt bei fünf Jahren. Immerhin kann die Verjährungsfrist künftig nicht zu Lasten der Käuferschaft bzw. der Bauherrschaft verkürzt werden.
 

Revidiertes Bauvertragsrecht ab 1. Januar 2026 in der Übersicht

Neue Regeln gelten nur für Verträge ab dem 1. Januar 2026

Im Schweizerischen Privatrecht gilt die Grundregel der Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung. Demnach unterstehen bestehende Verträge grundsätzlich dem alten Recht. 

Ablösen von Bauhandwerkerpfandrecht soll wieder möglich sein

Im Rahmen der Behandlung der Revision des Bauvertragsrecht wurden auch die Voraussetzungen für die Ablösung des Pfandrechts konkretisiert. Der revidierte Art. 839 Abs. 3 ZGB hält fest, dass es künftig reicht, wenn die Ersatzsicherheit nebst der Forderungssumme die Verzugszinsen für die Dauer von 10 Jahren sicherstellt. Die Änderung tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft.