Handwerker und Unternehmer, die an einem Bau auf einem Grundstück beteiligt sind z.B. in Form von Leistung von Material und Arbeit, haben das Recht auf Errichtung eines Grundpfandes für ihre offenen Forderungen an diesem Grundstück. Das Pfandrecht muss innerhalb von vier Monaten nach Vollendung der Arbeit zumindest provisorisch im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragungsfrist beginnt mit Beendigung der letzten werkvertraglich vereinbarten geschuldeten Leistung („letzter Hammerschlag“). Handwerker und Unternehmer können die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben (i.d.R. ab Vertragsabschluss). Wird mit einem Generalunternehmer gebaut, so steht das Bauhandwerkerpfandrecht nicht nur dem Generalunternehmer (Werkvertragspartner des Bauherrn) zu, sondern auch allen am Bau beteiligten Subunternehmer. Und zwar auch dann, wenn der Bauherr alle seine vertraglich geschuldeten Zahlungen an den Generalunternehmer geleistet hat. Beklagter ist immer der Grundeigentümer, auch wenn der Auftrag von einer anderen Person z.B. dem Generalunternehmer oder dem Mieter (Letzterer nur wenn mit Einverständnis des Eigentümers) erteilt wurde. Das bedeutet, dass ein Hauseigentümer unter Umständen eine Rechnung zweimal bezahlen muss. Nämlich einmal an den Generalunternehmer und einmal an den Handwerker/Subunternehmer.
Die Eintragung des Pfandrechts kann verhindert werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung eine hinreichende Sicherheit leistet. Diese Sicherheit muss dem Unternehmer einen gleichwertigen Schutz bieten, wie das Pfandrecht. Es gibt einige Möglichkeiten, diese hinreichende Sicherheit zu leisten.