Bauhandwerkerpfandrecht
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Bauhandwerkerpfandrecht

Handwerker und Unternehmer, die an einem Bau auf einem Grundstück beteiligt sind z.B. in Form von Leistung von Material und Arbeit, haben das Recht auf Errichtung eines Grundpfandes für ihre offenen Forderungen an diesem Grundstück. Das Pfandrecht muss innerhalb von vier Monaten nach Vollendung der Arbeit zumindest provisorisch im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragungsfrist beginnt mit Beendigung der letzten werkvertraglich vereinbarten geschuldeten Leistung („letzter Hammerschlag“). Handwerker und Unternehmer können die Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben (i.d.R. ab Vertragsabschluss). Wird mit einem Generalunternehmer gebaut, so steht das Bauhandwerkerpfandrecht nicht nur dem Generalunternehmer (Werkvertragspartner des Bauherrn) zu, sondern auch allen am Bau beteiligten Subunternehmer. Und zwar auch dann, wenn der Bauherr alle seine vertraglich geschuldeten Zahlungen an den Generalunternehmer geleistet hat. Beklagter ist immer der Grundeigentümer, auch wenn der Auftrag von einer anderen Person z.B. dem Generalunternehmer oder dem Mieter (Letzterer nur wenn mit Einverständnis des Eigentümers) erteilt wurde. Das bedeutet, dass ein Hauseigentümer unter Umständen eine Rechnung zweimal bezahlen muss. Nämlich einmal an den Generalunternehmer und einmal an den Handwerker/Subunternehmer. 

Sich vor Bauhandwerkerpfandrecht schützen

Die Eintragung des Pfandrechts kann verhindert werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung eine hinreichende Sicherheit leistet. Diese Sicherheit muss dem Unternehmer einen gleichwertigen Schutz bieten, wie das Pfandrecht. Es gibt einige Möglichkeiten, diese hinreichende Sicherheit zu leisten.

  • Garantieversprechen: Damit ist die vertragliche Verpflichtung des Bauunternehmers gemeint, dem Bauherrn zu garantieren, dass er im Falle der Anmeldung von Bauhandwerkerpfandrechten durch Subunternehmer umgehend eine hinreichende Sicherheit in der Höhe der angemeldeten Forderung leistet.
  • Direktzahlungen: Griffiger ist da die Vereinbarung eines Direktzahlungsrechts des Eigentümers. Damit kann der Bauherr die Forderungen der Subunternehmer direkt bezahlen, unter Anrechnung auf den Werkpreis des Hauptunternehmers.
  • Konventionalstrafe: Das Bundesgericht bejahte die Möglichkeit die provisorische oder definitive Eintragung eins Bauhandwerkerpfandrechts vertraglich mit einer Konventionalstrafe zu verbinden. 
  • Rückbehalt: Ein weiteres Absicherungsinstrument besteht darin, dass der Bauherr einen Teil des Werkpreises, z.B. 10%, für das bestellte Bauwerk so lange zurückbehält, bis die Frist für die Anmeldung des Bauhandwerkerpfandrechts abgelaufen ist.
  • Erfüllungsgarantie: Die Erfüllungsgarantie hat für den Bauherrn den grossen Vorteil, dass der Garantiegeber (Bank/Versicherung) zahlen muss, sobald der Bauherr die Garantie in Anspruch nimmt, ganz nach dem Prinzip: Erst das Geld, dann der Prozess. Ausführlich dazu und mit Formulierungsbeispielen der HEV – GU – Werkvertrag und die dazugehörende Wegleitung. 

 

Revidiertes Bauvertragsrecht – Ablösen von Bauhandwerkerpfandrecht soll wieder möglich sein

Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts verschärfte sich in der Praxis die Problematik der Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten. Im Parlament herrschte Einigkeit darüber, dass die Stellung einer Ersatzsicherheit zur Abwendung von Bauhandwerkerpfandrechten wieder möglich sein soll. Im Rahmen der Behandlung der Revision des Bauvertragsrecht wurden deshalb auch die Voraussetzungen für die Ablösung des Pfandrechts konkretisiert. Der revidierte Art. 839 Abs. 3 ZGB hält fest, dass es künftig reicht, wenn die Ersatzsicherheit nebst der Forderungssumme die Verzugszinsen für die Dauer von 10 Jahren sicherstellt. Die Änderung tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft.