Muss ich meine Elektroheizung ersetzen? Wie lange darf es dauern, bis Warmwasser aus dem Wasserhahn sprudelt? Wann ist ein Rissprotkoll sinnvoll? Oder, ab wie vielen Treppenstufen wird ein Handlauf benötigt?
Solche und ähnliche Fragen erreichen uns immer wieder von unseren Mitgliedern. Die am häufigsten gestellten Fragen finden Sie nachfolgend aufgeführt.
2017 liessen wir eine dachintegrierte Photovoltaikanlage installieren. Die Nachfolgefirma des damaligen Erstellers meldet nun, dass die Module fehlerhaft sind und ausgetauscht werden müssen. Was können wir hier tun?
Solche Fälle sind sehr ärgerlich. Wurden ungenügende Produkte verbaut, verursacht dies später meist hohe Folgekosten für die Eigentümerschaft.
Die Verjährungsfrist für verdeckte Mängel beträgt fünf Jahre. In dieser Zeit ist ein Unternehmer für die von ihm ausgeführten Arbeiten in der Pflicht. Wird in dieser Zeit schadhaftes Material entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, die Kosten für den Ersatz zu übernehmen. Gleichwohl bleibt der Eigentümer oft auf den Installationskosten sitzen. Im Fall der Photovoltaikanlage wären dies die Montage, das Gerüst, Anpassungen am Dach usw. Nach Ablauf der Verjährungsfrist für verdeckte Mängel fallen sämtliche Kosten für die Reparatur oder den Ersatz auf den Eigentümer zurück.
Etwas länger, nämlich zehn Jahre, beträgt die Frist für arglistige Täuschung. Hierzu müsste jedoch nachgewiesen werden können, dass die Firma, die damals die Photovoltaikmodule produzierte, zum Zeitpunkt der Montage der Photovoltaikanlage bereits gewusst hatte, dass diese Module Probleme verursachen und ein Schadensrisiko bergen. Diesen Nachweis zu erbringen ist sehr schwierig, meist sogar unmöglich. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass es die ursprüngliche Firma gar nicht mehr gibt.
Wenn die Nachfolgefirma Ihnen nun anbietet, den Materialersatz zur Verfügung zu stellen, dann ist dies bereits ein kulantes Entgegenkommen, auch wenn es ärgerlich ist, dass die weiteren Kosten und Umtriebe von Ihnen selbst getragen werden müssen.
Stefan Aeschi, Experte Bau- und Energietechnik beim HEV Schweiz
Solaranlagen gelten als unterhaltsarm und gehen selten kaputt. Welchen Unterhalt brauchen PV-Anlagen, und was ist bei der Pflege zu beachten?
Der Ertrag einer Solaranlage hängt wesentlich von der Intensität der Lichteinstrahlung auf die Solarzellen ab. Die verschiedenen Einflussfaktoren und wie diese zusammenspielen sowie die Montageart, der Standort und das Klima sind massgebend. Äussere Einflüsse können die Solarpanels trüben und so den Ertrag und die Rentabilität mindern. Reinigung und Pflege beeinflussen somit die Wirtschaftlichkeit und die Werterhaltung positiv und beugen Langzeitschäden durch festgesetzten Schmutz vor. Schwebeteilchen wie Feinstaub, chemische Partikel sowie natürliche Ablagerungen wie Sand, Laub, Tannennadeln, Blütenpollen, Vogel- / Insektenkot und sekundäre Verunreinigungen an den Rändern wie Moose, Flechten und Pilze verunreinigen über die Zeit die Oberfläche von Solarmodulen.
Wartungsarbeiten an PV-Anlagen bestehen aus der Datenanalyse, der Sichtkontrolle und der Reinigung. Neben der Überprüfung des Wechselrichters gilt es, die PVProduktionsdaten zu analysieren und Zählerstände abzulesen. Die Sichtkontrolle umfasst die Solarmodule, das Montagesystem und die Kontrolle der Steckverbindungen. Regen, genauso wie herabrutschender Schnee, spült einen Grossteil des Schmutzes hinunter.
Bei starker Verschmutzung sollten die Solarmodule vorsichtig nach Herstellerangaben gereinigt werden, keinesfalls aber mit Hochdruck oder scharfen Reinigungsmitteln.
Am besten erfolgt die Reinigung etwa alle fünf Jahre mit fliessendem demineralisiertem Wasser an einem wolkenverhangenen oder regnerischen Tag. Bei der Arbeit auf Dächern ist generell Vorsicht geboten, und Sicherheitsvorschriften sind strikt einzuhalten. Prüfen Sie deshalb auch einen Unterhaltsvertrag.
Unser Sohn konfrontiert uns immer wieder mit günstigen Plug- & Play-Solaranlagen aus dem Internet für den Fall einer Strommangellage. Wir haben diesbezüglich keinerlei Hintergrundwissen. Sind alle marktüblichen Anlagen bedenkenlos einsetzbar?
In der Schweiz dürfen Plug- & Play-Solarmodule 600 W Stromproduktionsleistung nicht überschreiten, und die Module müssen über eine Konformitätserklärung und eine Gleichstromfehlermeldungsregelung verfügen. Zudem müssen die Anlagen dem Netzbetreiber gemeldet werden. Auf dem Markt sind bedeutend stärkere Anlagen als die erlaubten erhältlich. Plug- & Play-Solarmodule sind nur in der Schweiz und den Niederlanden erlaubt, sonst verboten. Die Praxis zeigt, dass nicht alle angebotenen Module trotz Konformitätserklärung nach den in der Schweiz erforderlichen Normen geprüft wurden. Die maximal zugelassene Leistung von 600 W reicht für Haushalte gerade mal zur Deckung des Stand-by-Stromverbrauchs. Eine vorgeschriebene Gleichstromfehlererkennungseinheit (inkl. Netzausfallerkennung) kostet allein schon 150 bis 200 Franken, weshalb angebotene Module im Billigpreissegment eher nicht über eine Gleichstromfehlererkennung verfügen dürften.
Im Falle eines Überschusses ermöglicht eine solche Anlage jedoch eine Einspeisung in das öffentliche Stromnetz. Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, den in sein Netz eingespeisten Strom abzunehmen und zu vergüten. Dazu muss er in der Lage sein, den eingespeisten Strom abzurechnen, d. h. die Wohnung muss mit einem entsprechenden Zähler ausgestattet sein (Zweirichtungszähler, mit dem die eingespeiste Strommenge erfasst werden kann). Für den Fall, dass kein solcher Zähler vorhanden ist, kann der Netzbetreiber seit 2024 auch eine angemessene jährliche Pauschale für die Vergütung der eingespeisten Elektrizität vorsehen. Diese Fragen, einschliesslich der Verwaltungskosten für Zähleränderungen, sollten direkt mit dem Verteilernetzbetreiber besprochen werden.
Ohne Erlaubnis des Vermieters darf ein Mieter keine Solarmodule an der Aussenseite des Balkons oder an der Fassade befestigen respektive anbringen. Da die Aussenseite des Balkons nicht Bestandteil der vermieteten Sache ist, braucht es die schriftliche Einwilligung des Vermieters. Zudem können solche Module durch Herunterfallen ein Sicherheitsrisiko für Nachbarn und Passanten darstellen, oder je nach Gewicht der Module und Art des Geländers kann auch die Bausubstanz zu Schaden kommen. Dies kann vor allem im Falle eines Personenschadens massive Kostenfolgen haben.
Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zur dezentralen Energieeinspeisung in das elektrische Netz sind vermehrt in verschiedenen Leistungen und Ausführungen auf dem Markt erhältlich. Die funktionale Einfachheit solcher Anlagen sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass bei der Anschaffung, der Montage und der Inbetriebnahme doch einiges zu beachten ist.
Leitungen, Steckdosen, Hausanschluss, Hausverteilanlage und die Stromversorgung innerhalb der Liegenschaft, beispielsweise mit einer PV-Anlage, etc. stehen im Eigentum des Vermieters und er hat hierfür die alleinige Entscheid- und Verfügungskompetenz. Das Nutzungsrecht des Mieters umfasst ausschliesslich den Strombezug im üblichen Umfang. Die Stromversorgung der Liegenschaft und im Gebäude ist Sache des Vermieters. Ein Eingriff in die Stromverteilung und Stromproduktion innerhalb der Liegenschaft durch Einstecken eines Plug & Play Solarmoduls – unabhängig vom Standort und Art der Montage - durch den Mieter ist unseres Erachtens ohne vorgängige Einwilligung des Vermieters nicht zulässig und kann entsprechend untersagt werden. Der Vermieter hat keinerlei Kontrolle über die Installation (insbesondere, wenn mehrere Module aneinandergekoppelt werden oder stärkere Module als zulässig installiert werden).
Obige Bemerkungen für Vermieter gelten auch für die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG).
Grundsätzlich untersteht jede Änderung an der Fassade einer Baubewilligungspflicht. Auch der Balkon ist zur Fassade zu zählen, weshalb ein Baubewilligungsgesuch sowohl für das Anbringen eines Moduls am Balkon als auch an der Fassade eingeholt werden muss. Faktisch werden wohl die wenigsten Gemeinden gegen solche «illegalen» Module vorgehen.
Permanent hört oder liest man vor dem Hintergrund der Klimaneutralität 2050 von Energiethemen. Als Laie raucht einem da der Kopf! Welche Fragen sollten sich Hauseigentümer stellen?
Der Umgang mit der Energiethematik im Zusammenhang mit einer energetischen Ertüchtigung des eigenen Gebäudes umfasst für Wohneigentümerinnen und -eigentümer drei Hauptaspekte: ökologische, finanzielle und persönliche. Aus ökologischer Sicht spielen neben gesetzlichen Vorgaben vor allem das eigene Umweltbewusstsein, der beabsichtigte eigene Beitrag zum Klimaziel 2050 und somit auch Energieeffizienz und Lärmschutz bei Aussenanlagen eine Rolle.
Energetische Sanierungen sind immer auch mit finanziellen Aspekten verbunden. Hohen Investitionskosten stehen Fördergelder und Steuerabzüge gegenüber. Ist die Finanzierung erst einmal geklärt, sollten neben den Lebenszykluskosten der verschiedenen Bauteile auch die langfristigen Energiekosten prognostiziert und die Wertvermehrung in die Überlegungen miteinbezogen werden.
Eine zentrale Rolle spielen zweifellos die persönlichen Aspekte, allen voran das Klären der eigenen Bedürfnisse und Präferenzen. In Eigenverantwortung ist ein auf die Verhältnisse und Bedürfnisse abgestimmter Energieträger zu wählen – und vor lauter Energieetiketten darf nicht vergessen werden, auch das eigene Verhalten in den Fragenkomplex zu integrieren.
In Anbetracht des breiten Angebots scheint es – fast wie bei einem Wunschkatalog – vordergründig recht einfach zu sein. Trotzdem sollte die Komplexität der Thematik nicht unterschätzt werden. Sowohl Energieträger als auch ganze Systemkomponenten unterliegen verschiedenen Einflussfaktoren. Es lohnt sich deshalb immer, sich Gedanken zu machen über die Verfügbarkeit, die aktuellen Preise und die zu erwartende Preisentwicklung. Auch die Frage nach dem Grad der beabsichtigten und sinnvollen Energieautonomie sollte jeder für sich beantworten. Oft zeigt sich dann, dass billige Komponenten nicht immer die günstigsten sind.
Für meine Gasheizung beziehe ich 15 Prozent Biogas. Wird der Biogas-Anteil bei der Berechnung des CO2-Grenzwerts angerechnet?
Grundsätzlich wird Biogas an die Erreichung des Grenzwerts angerechnet. Immerhin ist Biogas ja ein erneuerbarer Brennstoff. In der Verordnung zum CO2-Gesetz wird die Anrechenbarkeit von Biogas in Art. 13 wie folgt definiert:
4 Der Bezug wird zu folgenden Anteilen angerechnet:
a. zu 100 Prozent, wenn das Gebäude mindestens verfügt über: 1. den Standard Minergie; oder 2. die Bewertung C für die Effizienz der Gebäudehülle und die Bewertung B für die Gesamtenergieeffizienz nach dem GEAK;
b. zu 75 Prozent, wenn das Gebäude mindestens über die Bewertung D für die Effizienz der Gebäudehülle und die Bewertung C für die Gesamtenergieeffizienz nach dem GEAK verfügt;
c. zu 50 Prozent bei Gebäuden, die weder unter Buchstabe a noch Buchstabe b fallen.
Die Bewertung D der Gebäudehülleneffizienz entspricht in etwa 13m3 Gas pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (beheizte Bruttogeschossfläche). Damit der Grenzwert von 20kg CO2/m2 eingehalten werden kann (entspricht ca. dem Ausstoss von 10m3 Gas), müssten von den 13m3 Gas 6m3 in Form von Biogas bezogen werden, also rund die Hälfte, welche wiederum zur Hälfte angerechnet wird.
Zu beachten ist, dass der Biogasanteil zum Zeitpunkt des Heizkesselersatzes zwingend für 20 Jahre im Voraus bezogen werden muss.
Korrekterweise gilt diese Regelung für sämtliche biogene gasförmige oder flüssige Brennstoffe. Allerdings dürfte in absehbarer Zeit nicht genügend Bioheizöl zur Verfügung stehen, damit sich ein Markt etablieren könnte.
Meine Ölheizung ist fünfjährig und noch voll funktionsfähig. Muss ich diese aufgrund des neuen CO2-Gesetzes jetzt ersetzen?
Der neue Grenzwert für fossil beheizte Gebäude greift ab jenem Zeitpunkt, zu dem ein Brenner oder eine Heizung ersetzt wird. Solange Ihre Heizung noch einwandfrei funktioniert und die Abgaswerte einhält, kann sie weiterhin betrieben werden – auch über das Jahr 2023 respektive 2026 hinaus.
Entgegen der gängigen kantonalen Energiegesetze, bei denen zusätzliche Auflagen erst bei einem kompletten Ersatz des Heizkessels greifen, muss gemäss CO2-Gesetz der neue CO2-Grenzwert bereits bei einem Ersatz des Brenners eingehalten werden.
Ausgehend von der durchschnittlichen Lebensdauer von 20 Jahren ist folglich ca. 2036 mit dem Ersatz Ihrer Heizung zu rechnen. Der Grenzwert wird dann bei 10 kg CO2 / m2a liegen. Dies entspricht in etwa einem Verbrauch von 3,8 Litern Heizöl pro Quadratmeter beheizte Bruttogeschossfläche (inklusive Aussenwände gemessen) und Jahr. Zum Erreichen dieses Wertes muss die Gebäudehülle massiv energetisch verbessert werden, oder aber Sie steigen auf ein alternatives Heizsystem um. Sowohl eine Wärmepumpe als auch eine Holzpelletsheizung dürften aber in der Anschaffung rund doppelt so teuer sein wie der Ersatz durch eine zeitgemässe Ölheizung. Müssen beim Ersatz durch eine Wärmepumpe für deren effiziente Leistung zusätzlich Dämmmassnahmen an der Gebäudehülle vorgenommen werden, betragen die Kosten für den Heizungsersatz bei einem Einfamilienhaus schnell einmal 65 000 bis 80 000 Franken oder mehr.
Unser Einfamilienhaus verfügt über eine Ölheizung (2004) und Radiatoren in den Zimmern. Da wir unter der Woche zwischen 7 und 17 Uhr nicht zuhause sind, dachten wir, dass es hier nicht nötig ist zu heizen. Ich habe die Heizung so eingestellt, dass sie um 5 Uhr morgens heizt bis 8 Uhr und dann ab 15 Uhr wieder bis 22 Uhr. Temperatur 21°C. Bringt dies eine Einsparung oder wäre gar ein Durchheizen bezüglich des Ölverbrauches sinnvoller?
Grundsätzlich macht ein Absenken der Raumtemperatur bei Abwesenheit Sinn um nicht unnötig zu heizen. Bei älteren Gebäuden welche, wie wahrscheinlich in Ihrem Fall, nicht sehr gut gedämmt sind, ist jedoch darauf zu achten, dass die Temperatur nicht zu tief absinkt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass mehr Heizenergie benötigt wird um die Baumasse wieder zu erwärmen als eine Warmhaltung auf 20°C benötigt hätte. Eine Absenkung bis maximal ca. 15° bis 16° C sollte möglich sein, ohne das Haus zu sehr auszukühlen.
Bei massiv gebauten Gebäuden sinkt die Temperatur weniger schnell ab als bei einem Leichtbau aus Holz. Dafür wird deutlich mehr Energie für das Wiederaufheizen der Speichermasse benötigt. Dafür wird das Absenken über die Tagesstunden helfen, die passiven Solarerträge durch die Fenster besser nutzen zu können. Die Speichermasse wird tagsüber durch die Sonne warm gehalten. So fallen auch die Temperaturen weniger ab und ein aufheizen auf die gewünschten 21° C benötigt weniger Energie.
Bei längeren Abwesenheiten können Sie die Temperatur durchaus auch tiefer fallen lassen. Zum Schutz der Bausubstanz sollten Sie da jedoch nicht unter 10° bis 12° C gehen. Ansonsten müssten Sie sämtliche Wasserleitungen entleeren, inkl. Heizverteilung um sicherzustellen, dass das Haus keine Frostschäden erleidet.
Ich habe eine kleine Eigentumswohnung und über mir und unter mir gibt es eine Wohnung. Wir sind im Bad mit Steigleitungen verbunden. Die Wohnung über mir verfügt über einen Radiator und kann diesen nach persönlichem Bedarf einstellen und so haben wir zwei unteren Wohnungsbesitzer manchmal schon im August ein beheiztes Badezimmer. Für diese absolut überflüssige Wärme müssen wir mitbezahlen - ist das korrekt?
Beim bisherigen wie auch beim neuen Abrechungsmodell zur Verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung (VEWA) wird der Zwangswärmekonsum durch Steigleitungen mitberücksichtigt. Dies bedeutet, dass Ihnen die Wärme welche über die Steigleitung in die Wohnung gelangt, nicht als Wärmebezug belastet wird. In der Regel wird bei Altbauten mittels Sensoren an den Heizkörpern die Wärmeabgabe gemessen. Damit wird automtisch sichergestellt, dass lediglich die Wärme welche über den Radiator in den Raum gelangt, auch angerechnet wird.
Falls Sie Ihre Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen, können Sie demnach davon ausgehen, dass Sie die Übermässige Beheizung des obenliegenden Bades nicht resp. nur zu einem geringen Anteil mitfinanzieren. Sollten die Heizkosten bisher lediglich durch die drei Parteien aufgesplittet worden sein und nach Quadratmeter oder Wertquote abgerechnet worden sein, bezahlen Sie natürlich mit. Um den Eigentümer in der oberen Wohnung etwas mehr in die Pflicht zu nehmen, könnte es sich allenfalls lohnen an der nächsten Eigentümerversammlung das Thema der individuellen Abrechnung anzusprechen. Vorgeschrieben ist dieses, je nach Kanton, meist erst ab fünf Wohneinheiten und nur nach umfassenden Erneuerungen. Zur Wahrung des sozielen Friedens lohnt sich der Einsatz einer individuellen Abrechnung manchmal auch bereits früher.
Wir haben eine mit Salz betriebene Wasserenthärtungsanlage. Darf der Heizungskreislauf mit dem entkalkten Wasser gefüllt werden oder müssen wir „normales“ Wasser verwenden?
Zur Befüllung des Heizungskreislaufes sollte weder normales Leitungswasser noch enthärtetes Wasser verwendet werden. Die Anforderungen an das Füll- und Ergänzungswasser sind in den letzten Jahren gestiegen. Eine Befüllung direkt ab dem Wasserhahn ist heute nicht mehr zulässig. Die Anforderungen an das Füll- und Ergänzungswasser wird in der SWKI Richtlinie BT 102-01 festgehalten. Zudem sind die Angaben des Kesselherstellers zu beachten.
Die Gesamthärte muss kleiner als 0.1 mmol/l sein. Eine konventionelle Enthärtungsanlage ersetzt lediglich die Härtebildner Kalzium und Magnesium durch Natrium. Im schlimmsten Fall wird so der Härtegrad zwar gesenkt, der korrisionswirkende Salzgehalt jedoch erhöht. Entsprechend ist zusätzlich eine Entsalzung des Wassers vorzunehmen.
Der pH-Wert des Füll- und Ergänzungswassers sollte zwischen 6.0 und 8.5 liegen. Dies je nach Materialwahl der Leitungen. Auf eine Alkalisierung des Wassers kann in der Regel verzichtet werden, da sich in Folge Eigenalkalisierung der pH-Wert des Betriebswassers innerhalb weniger Wochen von selbst einstellt.
Sind die Leitungen und Verteilkreise einmal gefüllt spricht man vom Umlaufwasser. Dieses gilt es jährlich auf seine Zusammensetzung hin zu überprüfen. Gemessen werden sollte die Gesamthärte, die Leitfähigkeit und der pH-Wert sowie der Anteil weiterer Elemente. Der Sauerstoffgehalt zum Beispiel sollte zur Vermeidung der Sauerstoffkorrosion unter 0.1 mg/l liegen.
Für die Befüllung wie für die Messung des Umlaufwassers sind Spezialgeräte notwendig und die Arbeiten entsprechend durch eine Fachperson ausführen zu lassen.
Unser Mehrfamilienhaus der Stockwerkeigentümergemeinschaft stammt aus den 70er Jahren. Unser Erneuerungsfonds ist relativ gut geäufnet und einige Miteigentümer überlegen sich, nichts mehr in den Fonds zu bezahlen. Gleichzeitig wird in absehbarer Zeit die Heizung fällig sein sowie eine Flachdachrenovation anstehen. Mit welchen Kosten muss hier gerechnet werden?
Der Erneuerungsfond sollte grundsätzlich regelmässig geäufnet werden. Auch wenn in den ersten Jahren keine oder nur wenige Unterhalts- und Erneuerungsausgaben anfallen, wird sich dies mit zunehmendem Alter der Liegenschaft ändern. Nebst der Heizung und dem Dach dürften über kurz oder lang auch weitere Bauteile fällig werden. Es ist empfehlenswert jährlich 1-2 % des Gebäudewertes einzubezahlen. Dies ermöglicht es nach dem Ende eines Lebenszyklus die Hauptbauteile umfassend erneuern zu können und gegebenenfalls wertvermehrende Investitionen in Form von Wärmedämmungen zu tätigen.
Zur Kostenschätzung der anstehenden Arbeiten ist eine Frühzeitige Abklärung sinnvoll. Bei der Heizung kommt es massgeblich auf die Art und Grösse der Heizung an. Ausgaben von Fr. 25‘000.- - 50‘000.- kommen hier schnell zusammen. Für die Dachsanierung kann mit Fr. 700.- - 800.- pro m2 Dachfläche gerechnet werden. Je nach Ausführung ist da aber auch eine grössere Streuung möglich.
Um diese Erneuerungsmassnahmen langfristig planen zu können ist es empfehlenswert, zusammen mit einer Fachperson, eine Gebäudeanalyse zu erstellen und den Erneuerungsbedarf für die nächsten zehn Jahre zu ermitteln. Hieraus ergibt sich dann auch die Motivation, den Erneuerungsfonds weiter zu äufnen.
Für die unterjährige Abrechnung möchten wir die Heizkosten nach Heizgradtage verteilen dabei aber auch die Warmwasseraufbereitung berücksichtigen. Gibt es kombinierte Vergleichswerte oder wie muss das Warmwasser bewertet werden?
Die Heizgradtage (HGT) sind lediglich ein Verteilschlüssel innerhalb einer definierten Zeitspanne um den Verbrauch respektive die Energiekosten vergleichen zu können oder eine Abgrenzung innerhalb eines Jahres herzuleiten. Mittels den HGT lässt sich ein Jahr klimatologisch in die einzelnen Monate unterteilen. Für die Abgrenzung wird der Energieverbrauch durch die HGT des ganzen Jahres dividiert und anschliessend mit den HGT der zu betrachtenden Monate multipliziert. Zur Kontrolle von Sparbemühungen kann das langjährige Mittel als Vergleichsbasis zugezogen werden.
In vielen Fällen wird das Warmwasser zusammen mit der Heizwärme erzeugt und eine separate Verrechnung ist nicht möglich. Um die Heizkosten monatsgenau aufteilen zu können, muss zuerst der Energiebedarf für die Wassererwärmung abgezogen werden. Das Merkblatt SIA 2024 geht von einem Warmwasserbedarf von 19.8 kWh/m2 und Jahr im Mehrfamilienhaus resp. 13.5 kWh/m2 im Einfamilienhaus aus. Dies wiederum entspricht in etwa 2 Liter Öläquivalent pro m2 und Jahr für das Mehrfamilienhaus.
Selbstverständlich können diese Werte abweichen, insbesondere dann, wenn die Liegenschaft eher unterbelegt ist. Im Merkblatt wird für Mehrfamilienhäuser ein Flächenbedarf pro Person von 30 m2 eingesetzt, beim Einfamilienhaus sind es 50 m2.
Vor 10 Tagen hat die Heizungsfirma, mit der ich einen Service-Vertrag abgeschlossen habe, die Gasheizung geöffnet, gereinigt und Kontrolliert. Nun wollte der Kaminfeger das gleiche nochmals machen, die Heizung öffnen und kontrollieren. Ist dies notwendig?
Die Kontrolle durch den Kaminfeger bezweckt eine sicherheitstechnische Überprüfung und Kontrolle der gesamten Feuerungsanlage inklusive Abgasanlage auf ihre Betriebs- und Gebrauchsfähigkeit sowie die Brandsicherheit. Er kontrolliert im Wesentlichen:
Gasbefeuerte Aggregate sind jährlich einmal (raumluftunabhängige Aggregate alle 2 Jahre) durch den Kaminfeger zu kontrollieren (Ziffer 3.1.4 der Weisung „Reinigung von Feuerungsanlagen“). Eine Reinigung ist nur vorzunehmen, sofern dies notwendig ist.
Der Kaminfeger ist grundsätzlich für die Kontrolle des Kamins und der Heizung zuständig. Meist führt er innerhalb dieser Kontrollfunktion auch die nötigen Reinigungsarbeiten durch. Besteht für eine Heizung ein Service-Vertrag mit einem Heizungstechniker, kann die Reinigung selbstverständlich auch durch diesen erfolgen. Sinnvollerweise geschieht dies kurz vor der nächsten Inspektion durch den Kaminfeger um diese Arbeiten nicht zweimal ausführen zu lassen. Öffnen und Kontrollieren wird der Kaminfeger die Heizung dennoch.
Die Garantie unserer Luft-Wasser-Wärmepumpe mit integrierter Lüftungseinheit läuft demnächst ab. Was würden Sie empfehlen: Eine Garantieverlängerung bis zum 7. Jahr oder einen Servicevertrag?
Wärmepumpen wie auch Lüftungsgeräte sind grundsätzlich wartungsarme Anlagen und laufen in der Regel ohne grossen Unterhalt. Dennoch ist eine periodische Kontrolle und Reinigung sinnvoll. Bei der Wärmepumpe und den Ventilatoren der Lüftungskomponenten kann dies alle zwei bis drei Jahre stattfinden. Der Geräteteil der Lüftung sollte jährlich gereinigt werden. Dies kann mit einem Staubsauger gut auch selbst übernommen werden. Die Filter sind alle 6 Monate zu reinigen oder zu ersetzen (je nach Filtertyp).
Falls Sie diese Arbeiten selber ausführen und im Auge behalten, dass Sie alle 2 bis 3 Jahre einen Servicetechniker aufbieten, dann braucht es keinen Servicevertrag. Mit einem Servicevertrag hingegen müssen Sie an nichts denken und werden periodisch über den nächsten Service informiert.
Dank einem regelmässigen Unterhalt können sich abzeichnende Probleme frühzeitig erkannt und behoben werden. Läuft das Gerät bis heute zufriedenstellend, darf davon ausgegangen werden, dass dies auch in den nächsten Jahren noch der Fall sein wird. Durch den Abschluss einer Garantieverlängerung hingegen können die Kosten genauer kalkuliert werden und das finanzielle Risiko ist abgesichert.
Beim Servicevertrag wie auch bei der Garantieverlängerung stehen primär die finanzielle Sicherheit und der Grad der Eigeninitiative den anfallenden Kosten gegenüber. Falls Ihnen dies die Kosten wert ist, dann schliessen Sie die beiden Verträge ab. Ansonsten kann es auch gut sein gelassen werden.
Beim Bau meines EFH 1978 habe ich mich für eine Elektroheizung mit Fussbodenmatten entschieden. Bis jetzt ist alles ohne Probleme verlaufen. Nun höre ich, dass Elektroheizungen verboten werden sollen.
In den meisten Kantonen sind Neuinstallation und Ersatz einer bestehenden, zentralen Elektroheizung mit einem wassergeführten Wärmeverteilsystem nicht mehr erlaubt. Mit den neuen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014), soll gar ein Verbot für bestehende Elektroheizungen innert 15 Jahren eingeführt werden. Die Kantone können dabei frei entscheiden ob auch die dezentralen Einzelelektroheizungen ersetzt werden müssen. Diese Gesetzgebungsprozesse beginnen jetzt in den ersten Kantonen anzulaufen.
Müssen Einzelelektroheizungen oder wie in Ihrem Fall Elektrofussbodenheizungen ersetzt werden, bedeutet dies den Einbau einer neuen Heizverteilung. Diese sind in der Regel wassergeführt und verteilen die Wärme über das Heizungswasser in der Wohnung. Als einfachste Variante eignen sich hierzu Radiatoren. Wenn diese an den Zimmerwänden zum Korridor hin platziert werden können, beschränkt sich die Verteilung der Heizleitungen auf den Korridorbereich, Je nach Situation reicht so auch eine Steigleitung vom Keller her.
Falls Sie sich vorstellen können Ihre bald vierzig jährigen Bodenbeläge zu erneuern, dann gibt es verschiedene Fussbodenverteilsysteme mit minimaler Aufbauhöhe. Zum Beispiel dünne Matten mit Heizungsschläuchen die nachträglich eingebaut werden können. Bei bestehenden Unterlagsböden besteht die Möglichkeit, Rillen in den Mörtel zu fräsen und darin eine neue Bodenheizung zu verlegen.
Beide Varianten sind kostenintensiv und haben erhebliche Auswirkungen auf die weiteren Bauteile im Innenraum. In der Regel ist deshalb eine Kombination mit einer Innensanierung von Vorteil. Es ist ratsam hier einen Energieberater oder Architekten beizuziehen und die verschiedenen Möglichkeiten auszuloten.
Wir haben Probleme mit der Raumwärme. Können Sie mir sagen, wo und auf welcher Höhe und mit welchem Abstand von Fenster oder Wänden man korrekt die Raumtemperatur misst?
Die Raumtemperatur wird in der Raummitte, einen Meter ab Boden gemessen. Im Idealfall wird die Messung mittels eines geeichten Thermometers vorgenommen. Gemäss Norm SIA 180 "Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden", darf von einer minimalen Raumtemperatur von 20 Grad ausgegangen werden.
Selbst wenn die gemessene Temperatur den Anforderungen entspricht, kann diese subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen werden. Beeinflusst wird dies durch den Luftzug und die Strahlungstemperatur der umgebenden Flächen. Ein leichter Luftzug, im Sommer als angenehm empfunden, kann bei tieferen Temperaturen leicht als fröstelnder Hauch wahrgenommen werden. Dasselbe gilt für die Strahlungstemperatur. Insbesondere in Altbauten strahlen die Aussenwände oder schlecht isolierte Fenster tiefere Temperaturen ab. Dies führt dazu, dass die Raumtemperatur zwei bis drei Grad höher eingestellt werden muss um dasselbe Raumklima zu empfinden wie umgeben von warmen Wänden.
Ebenfalls als sehr unangenehm empfunden werden Temperaturunterschiede innerhalb des Raumes. Wird für ein Zimmer ein hoher Wärmeeintrag benötigt und ist der Boden, zum Beispiel gegenüber dem Keller, schlecht gedämmt, können auch hier zwischen Boden und Decke mehrere Grade Temperaturdifferenz auftreten. Das Klima eines Raumes wird demnach nicht nur durch die Temperaturhöhe bestimmt sondern auch massgebend durch die Temperaturasymmetrie beeinflusst.
Mein Einbauboiler ist 22 Jahre alt. Wie lange hält dieser noch, und ist eine Entkalkung sinnvoll?
Bei einem Elektroboiler, im Fachjargon wird von einem Brauchwassererzeuger gesprochen, kann von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von rund 20 Jahren ausgegangen werden. Die tatsächliche Lebenserwartung hängt indessen stark von der Beanspruchung, von der Zusammensetzung des Boilerwassers sowie der Wassertemperatur ab. Selbstverständlich können einzelne Geräte ihren Dienst viel länger versehen.
Ein Boiler sollte regelmässig entkalkt werden. Die Intensität und Periodizität von Kontrolle und Reinigung sind massgeblich abhängig vom Kalkgehalt des Wassers. Härteres Wasser erfordert deutlich mehr Unterhalt als weiches. Weist das Wasser eine Härte von 26–40 Grad französischer Härte auf, wird eine Entkalkung alle fünf Jahre empfohlen. Ist weicheres Wasser zwischen 10–25 Grad französischer Härte vorhanden, reicht ein Entkalken auch alle zehn Jahre. Neben dem Schutz des Heizstabes hilft eine Entkalkung auch, Energie zu sparen. Der Kalk hemmt die Energieübertragung vom Heizstab auf das Wasser. Ein Millimeter Kalkbelag auf dem Heizstab erhöht den Energiebedarf um ca. 10 Prozent.
Ab 20 Betriebsjahren muss der Ersatz des Boilers in Betracht gezogen werden. Beim Austausch sind die kantonalen Energievorschriften zu beachten, und in der Regel ist auf einen Wärmepumpenboiler (Brauchwarmwasser- Wärmepumpe) auszuweichen. Mit den teilweise neuen Energiegesetzen (MuKEn 2014) haben einige Kantone den Ersatz reiner Elektroboiler innert 15 Jahren vorgeschrieben.
Wie viele Fahrzeuge können gleichzeitig in einer Tiefgarage mit 100 Ampere Zuleitung und einem intelligenten Lademanagement geladen werden?
Nach Rücksprache mit einem Elektriker, gehe ich davon aus, dass bei einem 100 Ampere (A) Anschluss maximal 63 A für das Ladesystem verwendet werden kann. Dies entspricht in etwa einer Ladeleistung bzw. einem maximalen Strom von 44 kW der für die Ladeinfrastruktur zu Verfügung steht.
Dank dem intelligenten Lademanagement kann diese Leistung nun unterschiedlich auf die zu ladenden Fahrzeuge verteilt werden. Zum Beispiel könnten zwei Fahrzeuge mit der vollen Ladeleistung à 22 kW pro Stunde für ca. 110 km Energie laden. Zehn Fahrzeuge könnten mit einer Ladeleistung von 4.4 kW pro Stunde für ca. 22 km Energie laden.
Über die ganze Nacht, Annahme zehn Stunden, könnte somit gesamthaft für eine Reichweite von 2'200 km Energie geladen werden. Pro Fahrzeug und Tag wird in der Schweiz durchschnittlich ca. 40 bis 50 km gefahren. Somit reicht die Ladeleistung für rund 50 Fahrzeuge aus.
Eine verlässlichere Aussage kann ein Elektroinstallateur innerhalb eines HomeChecks abgeben. Innerhalb eines solchen werden Anschlussleistung und die Absicherung der Leitungen geprüft sowie eine mögliche Kabelführung angeschaut. Basierend auf diesen Grundlagen und kombiniert mit Ihren Ansprüchen an die Ladeinfrastruktur kann Ihnen der Installateur dann eine detaillierte Offerte unterbreiten.
Seit drei Jahren wohnen wir in einer neuen Überbauung. Unser Gebäude hat 7 Wohnungen. Das Warmwasser ist selten mehr als 47, 48 Grad warm, das nach einer Vorlaufzeit von mehr als 45 Sekunden. Stellt man für 1-2 Minuten ab, so ist wieder dieselbe Situation von vorne. Ist das Standard? Und wie sieht es mit der Legionellengefahr aus?
In der SIA Norm zur Wassererwärmung wird der Bereich der möglichen Legionellengefahr zwischen 25° C bis 55° C angegeben. Entsprechend ist im hier vorliegenden Fall mit einer potentiellen Legionellen Gefährdung zu rechnen. Dies kann verhindert werden in dem das Wasser im Boiler einmal täglich eine Stunde lang auf mindestens 60° C aufgeheizt wird. Dadurch sterben allfällige Keimlinge ab. Die meisten Heizungssteuerungen haben diese sogenannte Legionellenschaltung einprogrammiert und ein zuschalten ist einfach möglich.
Bei den Ausstosszeiten von Warmwasser, also der Zeit zwischen dem vollen aufdrehend des Warmwasserhahns und dem zu Verfügung stehen von Wasser von mindestens 40° C, regelt die Norm folgendes:. Bei Warmwasserverteilsystemen ohne Warmhaltung ist eine maximale Ausstosszeit von 15 Sekunden zulässig. Wird eine Warnhaltung installiert, verringert sich die zulässige Ausstosszeit auf 10 Sekunden. Eine Ausnahme wird jedoch angefügt. Wenn beim Wasserhahn ein Durchflussbegrenzer, zum Beispiel ein Wassersparventil eingesetzt ist, dann muss die Ausstosszeit nicht eingehalten werden. Dennoch muss die Installation so ausgeführt werden, dass ohne das Sparventil die Vorgaben erreicht würden.
Wenn Sie also das Sparventil entfernen, muss innert 10 respektive 15 Sekunden das Warmwasser da sein. Ansonsten kann dies als baulicher Mangel gerügt werden.
Aus unseren Kaltwasserleitungen fliesst Wasser mit einer Temperatur von 21 Grad. Wir spülen mit lauwarmem Wasser das Klo, wir duschen lauwarm und im Sommer ist an ein Glas kühles Hahnenwasser nicht zu denken. Vom Architekten erhielten wir die Auskunft, dass eine „Kaltwassertemperatur“ von unter 25 Grad normal sei.
Das Bundesamt für Gesundheit empfiehlt beim Kaltwasser Temperaturen bis max 20 °C und für das Warmwasser über 55 °C aufgrund der Gefahr von Legionellen. In der SIA Norm zur Wassererwärmung wird der Bereich der Legionellengefahr von 25 °C bis 55 °C angegeben. Aus gesundheitlicher Sicht besteht entsprechend keine Gefahr. Aus Sicht des Komforts sind solch hohe Kaltwassertemperaturen natürlich inakzeptabel.
Es ist durchaus möglich, dass sich das Wasser in den Steigleitungen an warmen Sommertagen, insbesondere wenn die Hitze im Gebäude sitzt, erwärmen kann. Spätestens wenn die gesamte Wassermenge aus der Steigleitung ausgestossen ist, sollte jedoch wieder kühles Wasser nachströmen. In der Regel wird das Wasser vom Wasserwerk mit ca. 10 °C geliefert. Um dies zu prüfen könnten Sie ja einmal die Temperatur des Wasserrohres bei der Hauseinführung messen.
Sollte das Kaltwasser über eine längere Zeitdauer solch hohe Temperaturen aufweisen, dann handelt es sicherlich um einen Planungsfehler und das Wasser wird nach der Hauseinführung z. B. durch parallellaufende Warmwasserleitungen zu sehr erwärmt. In diesem Fall ist dies dem Planer klar als Mangel anzuzeigen und durch diesen zu beheben. Dies geschieht innert der Garantiefrist von zwei Jahren mittels eingeschriebenem Brief und unter Fristansetzung bis zu welchem Zeitpunkt der Mangel zu beheben ist.
In meinem Ferienhäuschen im Tessin wird das Warmwasser mit einer Ölheizung erzeugt. Da ich nur periodisch dort bin, stellt sich mir die Frage, ab welcher Dauer es sich lohnt, die Warmwasseraufbereitung auszuschalten?
Besteht die Gefahr von Legionellen und wie kann diese verhindert werden?
Bei der Warmwasseraufbereitung lohnt es sich bereits ab drei Tagen Abwesenheit die Heizung auszuschalten. Insbesondere in den Sommermonaten werden die Ein- und Ausschaltzyklen der Heizung dadurch massiv verringert. Um auch am Anreisetag warmes Wasser zu haben, kann die Heizung mittels Fernsteuerung von zu Hause aus wieder gestartet werden.
Legionellen bilden sich bei stehendem Wasser im Temperaturbereich von 40° - 50° C. Einschlägige Normen sprechen gar von einem Potential zwischen 25° und 55°. Wenn Sie die Wassererwärmung ausschalten und die Wassertemperatur unter die Marke von 55° C fällt, besteht Gefahr, dass sich Legionellen bilden können. Beim ersten Aufheizen nach einer längeren Periode sollte deshalb das Wasser im Boiler eine Stunde lang auf mind. 60° C aufgeheizt werden. Dadurch sterben allfällige Keimlinge ab. Die meisten Heizungssteuerungen haben diese sogenannte Legionellenschaltung einprogrammiert und ein zuschalten ist einfach möglich.
Nach all den Jahren und verschiedenen Sanierungen im und am eigenen Haus möchten wir gerne unseren kleinen Garten neu gestalten und einen Geräteschuppen aufstellen. Gibt es da auch Vorschriften, die es zu berücksichtigen gilt?
Prinzipiell ist jeder frei in der Art und Weise, wie er seinen Garten gestalten will. Jedoch gilt es, sich bei Abgrabungen, Bauten wie Gartenhaus oder Pergola sowie beim Pflanzen vom Hecken und Bäumen an die kommunale Bauordnung sowie das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) zu halten. Beide bilden die gesetzliche Grundlage und regeln Grenzabstände sowie Höhenbeschränkungen.
Beim Erstellen eines Geräteschuppens, Gartenhäuschens oder einer Pergola, die man vielleicht in einem Baumarkt gesehen hat, ist aufgrund des Baurechts Vorsicht geboten. Nicht alles, was verkauft wird, darf ohne Baubewilligung errichtet werden. Gartenhäuser sind nur bis 2,5 Meter Höhe und bis 6 m2 in Zürich resp. 10 m2 Grundfläche in Bern bewilligungsfrei. Zur Vermeidung eines Rechtstreits lohnt es sich, die kantonal sehr unterschiedlichen Vorschriften vorher zu studieren. Widerrechtlichen Bauten droht ein nachträgliches Bewilligungsverfahren und allenfalls eine Aufforderung zum Rückbau.
Der Umgang mit Hecken, Sträuchern und Bäumen ist schweizweit im EG ZGB geregelt.
Abgrabungen und Mauern sind kantonal unterschiedlich geregelt. In Zürich ist eine Abgrabung bis 1 Meter und 500 m2 bewilligungsfrei, genauso wie Mauern bis 0,8 Meter Höhe. Gegenüber Grundstücken in der Bauzone haben Grünhecken einen Grenzabstand von 0,6 Metern ab Stockmitte aufzuweisen und dürfen nicht höher als 1,8 Meter sein. Bei einem Grenzabstand über 1,8 Metern ab Stockmitte ist eine Höhe bis zum Mass des Grenzabstands zulässig.
Gemessen ab Stockmitte gilt für andere Pflanzen ein Grenzabstand von 1 Meter für Pflanzen mit einer Höhe von 1,8 bis 3 Metern und ein Grenzabstand von 2 Metern für die Pflanzenhöhe von 3 Meter bis 7 Metern.
Die halbe Pflanzenhöhe als Grenzabstand gilt für Pflanzen mit einer Höhe von 7 bis 12 Metern.
Grünhecken müssen so unterhalten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen.
Stefan Aeschi, Experte Bauund Energietechnik beim HEV Schweiz
Die Sommer- und Badezeit ist in vollem Gange, und viele sehnen sich nach einer Abkühlung. Was gilt es aus baulicher und rechtlicher Sicht zu beachten, wenn man einen Pool aufstellen will?
Es ist wichtig festzustellen, dass Pool nicht gleich Pool ist. Ein aufblasbares Planschbecken für Kleinkinder ist problemlos, bei einem festinstallierten Schwimmbecken sieht es schon anders aus. Während mobile Pools und Planschbecken prinzipiell bewilligungsfrei sind, gilt für fixe Swimmingpools eine generelle Bewilligungspflicht, da deren Erstellung meist mit baulichen Massnahmen und Abgrabungen verbunden ist und Grenzabstandsvorschriften einzuhalten sind. Vor allem bei Whirlpools sind zusätzlich die Lärmschutzvorschriften zu beachten und bei der Nutzung je nach Geräuschpegel auch die lokalen Ruhezeiten zu berücksichtigen.
Neben dem Baurecht sind auch weitere Aspekte relevant. Klären Sie vor der Planung oder Anschaffung die Traglast der Unterkonstruktion oder des Untergrunds und vergessen Sie nicht, dass 1 m3 Wasser eine Tonne schwer ist. Je nach System kann die Pooltechnik für die Wasserhygiene aufwendig sein und neben Wasser auch einen Stromanschluss benötigen. Klären Sie auch die Entwässerung über einen Kanalisationsanschluss oder oberflächliche Versickerung und nehmen Sie bei grösseren Pools mit dem lokalen Wasserwerk oder der Kläranlage Kontakt auf. Bei Versickerung ist die Dichtheit angrenzender Bauten und Anlagen zusätzlich zu berücksichtigen. Je nach Standort und Zugänglichkeit ist aus Sicherheitsgründen auch eine Abdeckung oder Einfriedung zu erstellen.
Passen Sie die Grösse des Pools der Situation an, und lassen Sie sich beraten, damit der Pool auch gut in Ihre Gartenanlage integriert ist. Bei mobilen Pools auf dem Rasen nimmt der Rasen unter dem Pool über den ganzen Sommer hinweg Schaden und muss oft nach der Saison wieder aufgearbeitet werden.
Kürzlich haben wir einen Altbau gekauft und möchten diesen gerne unseren Vorstellungen entsprechend umbauen. Was ist bei einem Umbau zu beachten resp. was sind die Erfolgsfaktoren im Umbauprozess?
Um möglichst kosteneffizient und bedürfnisorientiert umzubauen, sind ein strukturiertes, phasengerechtes Vorgehen und eine umfassende Planung sowie die beteiligten Schlüsselpersonen die zentralen Elemente. Es kann sinnvoll sein, grössere Umbauvorhaben auf mehrere Jahre zu etappieren, um steuerliche Vorteile zu nutzen und so Kosten zu sparen. Eine vorausschauende Planung nimmt Rücksicht auf die Lebensdauer und den Zustand von Bauteilen und Komponenten. Kennen Sie die Lebensdauer einzelner Bauteile Ihres Gebäudes, können Sie Ihr Vorhaben umsichtiger planen. Ein Komplettumbau kann über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes betrachtet manchmal lohnender sein als ein reiner Ersatz einzelner Bauteile und Komponenten.
In einem ersten Schritt geht es darum, die Problemstellung und die Zielsetzung zu erfassen sowie den Projektumfang, die Projektorganisation und die Rahmenbedingungen klar zu beschreiben. Dabei gilt es, sich der persönlichen Ansprüche und Wünsche bewusst zu werden und die eigenen finanziellen und zeitlichen Ressourcen zu definieren. Diese Parameter haben neben den baurechtlichen Rahmenbedingungen meist einen weisenden Einfluss auf die geeignete Projektorganisation. Eine Priorisierung der «Wunschliste» nach zwingend, nützlich und «nice to have» schafft Ihnen verschiedene Szenarien – extravagante Wünsche sind meist starke Kostentreiber. Eine gute Projektdefinition beinhaltet auch ein Kostendach inkl. Reserven, das die Richtschnur im weiteren Projektverlauf sein wird. Je früher Sie Ihre Wünsche und die Machbarkeit geklärt haben, desto weniger teure Umwege müssen Sie in der Planungsphase gehen, denn in der Planungsphase werden rund 80 Prozent der Gesamtkosten beeinflusst.
Online-Sanierungstools scheinen zurzeit im Trend zu liegen. Welchen Nutzen bringen solche Tools, und worauf ist bei deren Einsatz zu achten?
Sanierungstools oder Heizungsrechner eignen sich gut, um einen ersten Eindruck des Sparpotenzials bei einer Sanierung der Gebäudehülle oder einem Heizungsersatz zu erhalten und zu sehen, was einen punkto Investition, Unterhalt, Energiebedarf und CO2-Ausstoss erwartet.
Es gibt zwei Typen von Online-Tools, die modellhaft die Kosten für eine neue Heizung berechnen. Diese simplen Rechner sind auch für Laien einfach zu bedienen und spucken nach wenigen eingegebenen Informationen einen Kostenvergleich aus. Dieser basiert auf generellen Annahmen und Durchschnittswerten. Das Resultat vermittelt vereinfacht eine erste Grobschätzung, die in vielen Fällen zwar zutreffend, aber eher ungenau und mit grösseren Unsicherheiten behaftet ist. Genauere Rechner wie www.evalo.ch, www.houzy.ch oder www.daemmen-nicht-nur-malen.ch erwarten von den Nutzern mehr Eingaben, es müssen Daten zusammengetragen werden. Durch eine Auswahl an Optionen erhält man am Ende jedoch Detailinformationen mit deutlich höherer Genauigkeit.
Um eine Übersicht zu gewinnen, sind sicher alle Tools hilfreich, einzig bei der Interpretation der Resultate ist Vorsicht geboten. Ergebnisse aus dem Sanierungstool sind nicht geeignet, um direkt eine Bestellung auszulösen. Kein Tool kann bisher das grosse Ganze sehen und örtliche Gegebenheiten wie Platzbedarf und -verhältnisse berücksichtigen.
Die Resultate von Online-Sanierungstools sind dann wertvoll, wenn man diese als Basis für weiterführende Gespräche mit Energieberatern oder Haustechnik-Spezialisten verwendet. Das Online-Tool www.evalo.ch verfügt sogar über eine Schnittstelle, so dass Fachbetriebe wiederum eine gute Beratungsgrundlage haben. Letztlich führt nichts an einer ganzheitlichen und unabhängigen Beratung vorbei.
Zwischen dem Einatmen von Asbest und einer Erkrankung können Jahrzehnte vergehen. Die Zahl der Krankheitsfälle müsste eigentlich rückläufig sein, wenn alle Asbestexpositionen vor dem Asbestverbot (1990) stattgefunden hätten.
Seit 1990 ist Asbest in der Schweiz verboten. Dennoch sterben in der Schweiz noch immer jedes Jahr deutlich über 100 Menschen an den Folgen von Asbest. Umbauund Sanierungsarbeiten rücken verstärkt in den Fokus, da in den meisten vor 1990 erstellten Gebäuden asbesthaltige Materialien verbaut wurden. Teilweise hat sich auch erst spät gezeigt, wo überall mit Asbest gerechnet werden muss, wie das Beispiel von asbesthaltigem Fliesenkleber zeigt. Asbest kommt oft auch versteckt vor, wenn etwa im Zuge eines Umbaus oder einer Sanierung neue Böden über alte geklebt wurden.
Bei baulichen Anpassungen können asbesthaltige Materialien tangiert werden, und am Bau Beteiligte, genauso wie Nutzer einer Liegenschaft, den gesundheitsgefährdenden Asbestfasern ausgesetzt sein. Um dies zu verhindern, ist es wichtig, dass alle an einem Umbau involvierten Parteien sensibilisiert sind und ihre Verantwortung wahrnehmen können. Hauseigentümer stehen hier speziell im Fokus. Eine frühzeitige Asbestermittlung vor einem Umbau schafft Klarheit und ermöglicht die Integration in die Planung und somit auch ins Budget eines Umbaus. Eine Asbestsanierung gehört in die Hände von Profis, gehen Sie nicht leichtfertig damit um!
Mit der Initiative «gemeinsam gegen Asbest» wollen die beteiligten Partner potenziell Betroffene sensibilisieren und mit Informationen unterstützen.
Jährlich sterben in der Schweiz noch immer mehr als 100 Menschen an den Folgen von Asbest. Die gefährlichen Asbestfasern werden heute vor allem bei Umbauarbeiten in Liegenschaften, die vor 1990 erbaut wurden, freigesetzt. Damit sind auch Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen in der Verantwortung. Mit der Initiative «Gemeinsam gegen Asbest» wollen die Mitglieder des Forums Asbest Schweiz, der Hauseigentümerverband und weitere Partnerorganisationen das Thema im Bewusstsein verankern und Hilfestellungen verfügbar machen, damit bei einem Umbau stets auch an die Asbestgefahr gedacht wird. Der Umgang mit Asbest gehört in die Hände von Profis! Mehr zu Asbest und zur Initiative unter: www.forum-asbest.ch
Wir möchten unser Haus durch einen Generalunternehmer erstellen lassen. Wie finden wir eine gute Firma?
Bei Generalunternehmern gibt es die verschiedensten Ausprägungen von Firmenstrukturen. Vom grossen Baugeschäft, das die meisten Handwerkergattungen direkt selbst angestellt hat, bis zu Kleinstbetrieben, die externe Handwerker beiziehen und hauptsächlich eine koordinative Funktion übernehmen. Je nach Projekt kommt eher die eine oder die andere Firmenform infrage.
Unabhängig von der Struktur der Firma gilt es, deren Bonität zu prüfen. Das kann über einen Betreibungsregisterauszug erfolgen. Aufschluss geben jeweils auch Referenzauskünfte von früheren Bauherren kürzlich fertiggestellter Objekte. Selbst wenn die Referenzliste vom Generalunternehmer stammt, kann im direkten Gespräch mit der Bauherrschaft einiges über die Arbeitsweise des Generalunternehmers in Erfahrung gebracht werden. Allenfalls ist das Unternehmen auch bei der hypothekargebenden Bank bekannt, und es können dort Informationen eingeholt werden. Auch Internetforen zu Bauthemen geben allenfalls den einen oder anderen Hinweis. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, werden doch im Netz besonders negative Aussagen leichter gemacht als im direkten Gespräch.
Letztendlich lohnt sich auch eine kritische Prüfung des Kauf- respektive des Werkvertrages. Klauseln, die sich nicht von selbst erklären, sollten mit einer Fachperson besprochen werden. Häufen sich solche Formulierungen, die ein ungutes Gefühl hinterlassen, ist die Wahl für einen anderen Anbieter eventuell angezeigt.
Bei einem Mehrfamilienhaus, das ich besitze, wollte ich die Balkongeländer auffrischen lassen. Der Schreiner hat mich nun darauf hingewiesen, dass die Geländer zu wenig hoch seien und angepasst werden müssten. Welche Vorgaben gibt es da?
Nach der geltenden SIA Norm 358 – «Geländer und Brüstungen» müssen Balkongeländer eine Höhe von einem Meter aufweisen und dürfen nicht bekletterbar sein. Bis vor ein paar Jahren betrug die minimale Höhe noch 90 cm. Entsprechend weisen heute viele Bauten zu tiefe Balkongeländer und Brüstungen auf.
Grundsätzlich gilt im Baubereich der Bestandesschutz. Solange an einem Bauteil keine Veränderungen vorgenommen werden, muss dieses in der Regel auch nicht an die neuesten Vorschriften angepasst werden. Ausnahmen davon sind in der Bauordnung der Gemeinde oder im kantonalen Baugesetz festgehalten. Sehen diese Reglemente sowie die Bauordnungen und -gesetze keine zwingende Nachrüstpflicht für Absturzsicherungen vor, liegt eine Ertüchtigung im Ermessen des Eigentümers.
Allerdings muss die Werkeigentümerhaftung beachtet werden, die grundsätzlich unabhängig von ausgeführten Erneuerungsarbeiten gilt. Ist die Erhöhung der Balkongeländer mit zumutbaren Mitteln zu erreichen – wenn zum Beispiel ohnehin sämtliche Pfosten ersetzt werden müssen –, dann ist eine Erhöhung des Sicherheitsstandards angezeigt. Erfolgt hingegen lediglich ein Neuanstrich, kann eher auf die Erhöhung verzichtet werden. Leider gibt es für die «Zumutbarkeit» keine exakte Formel. Diese ist im Einzelfall zu betrachten und wird im Schadensfall durch den Richter beurteilt. Als Eigentümer ist man jedoch gut beraten, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen und sich eher für eine etwas teurere, dafür sichere Erneuerung zu entscheiden.
Wir möchten die Kellerdecke selbst dämmen. Worauf ist bei der Materialwahl zu achten?
Im Grossen und Ganzen können die Dämmstoffe in drei Hauptgruppen unterteilt werden: Erdölprodukte (EPS, XPS, PUR), mineralische Produkte (Steinwolle, Glaswolle, Mineraldämmplatte) und nachwachsende Materialien (Kork, Schafwolle, Holzfaser, Zellulose).
Die Erdölprodukte sind relativ leicht und entsprechend einfach zu verarbeiten. Unter Umständen reicht ein Kleber, um die Platten befestigen zu können. Dafür können sie keine Feuchtigkeit aufnehmen, was insbesondere in eher feuchten Kellerräumen ein grosser Vorteil wäre. Feuchteregulierende Eigenschaften weisen hingegen die mineralischen und die nachwachsenden Baustoffe auf. Die mineralischen Produkte können zudem eine Brandschutzfunktion übernehmen. Für die Montage einer Dämmung aus mineralischen oder nachwachsenden Rohstoffen muss aber mit einer zusätzlichen Verdübelung, Befestigungswinkeln oder einer Lattung gerechnet werden.
Die nachwachsenden Dämmstoffe lassen sich am einfachsten verarbeiten und sind gesundheitlich bedenkenlos. Dafür ist ihr Dämmwert oftmals nicht gleich gut wie der einer EPS-Platte. Entsprechend müsste eine dickere Platte verwendet werden, damit man die gleiche Dämmleistung erreicht. Meist wird die Materialstärke jedoch durch die Raumhöhe bestimmt. Die meisten Dämmplatten sind mit einer Kaschierung, z. B. mit einer Hartfaserplatte, erhältlich. Dadurch entsteht eine einheitliche, stabile Decke, ohne dass eine zusätzliche Verkleidung montiert werden muss.
Bei der Montage ist darauf zu achten, dass die Leitungen an der Kellerdecke möglichst zugänglich bleiben oder diese zumindest eingezeichnet oder vermasst werden. Damit lassen sich die Leitungen bei Bedarf schneller aufspüren.
A. F. Wir planen einen Umbau im Innern unseres Einfamilienhauses. Sind Arbeiten im Innern bewilligungspflichtig oder können wir direkt loslegen?
Inwieweit eine Pflicht zur Einholung einer Baubewilligung besteht, hängt massgeblich vom Umfang der Arbeiten ab. Kleinere Renovationsarbeiten im Gebäudeinnern sind grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig. Auch der Ersatz einer Küche oder die Sanierung eines Badezimmers kann meist ohne Baubewilligung ausgeführt werden. Sobald aber raumverändernde Massnahmen vorgenommen werden, kann eine Bewilligung notwendig sein. Werden z.B. zwei Zimmer zusammengelegt und die tragende Wand dazwischen abgebrochen, ist dies bewilligungspflichtig. Handelt es sich um eine nicht tragende Wand, kann diese einfach abgebrochen werden. Auf jeden Fall eine Baubewilligung benötigt, wer einen Raum einer neuen Nutzung zuführt, insbesondere wenn ein bisher unbeheizter Raum neu zu einem Wohnraum werden soll, z.B. bei einem Ausbau des Dachstocks. Ebenfalls muss für die Installation zusätzlicher Wasserbezugsstellen eine Eingabe erfolgen. Ergeben sich in Zusammenhang mit der Innensanierung auch Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild, ist eine Baubewilligung ebenfalls zwingend. Um sicherzugehen, kann das Erneuerungsvorhaben vorgängig mit der verantwortlichen Person auf dem Bauamt besprochen werden. Braucht es eine Baubewilligung, lässt sich diese für kleine Massnahmen oftmals auch im Anzeigeverfahren einholen. Wenn Nachbarn betroffen sind, kann mit deren Einverständnis allenfalls auf ein ordentliches Verfahren verzichtet werden, und einer schnellen Umsetzung des Vorhabens steht nichts mehr im Weg.
A. B. Wir haben grosse Probleme mit dem Keller in unserem Vierfamilienhaus- Neubau. Es bilden sich Wasserlachen auf dem Kellerboden und Schimmel auf Stoffbezügen. Wie hoch darf die Luftfeuchtigkeit im Keller maximal sein?
Massgebend für die Raumkonditionen ist die Norm SIA 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden». Die neueste Version ist seit dem 1. Juli 2014 gültig. Allerdings werden in dieser Norm – wie auch in der Vorgängerversion von 1999 – lediglich Angaben für beheizte Räume gemacht. Kellerräume sind in diesem Sinne nicht definiert.
Grundsätzlich darf in einem Neubau auch bei einem Kellerraum davon ausgegangen werden, dass dieser dem Gebrauch entsprechend konditioniert ist. Das Lagern von Gegenständen sollte demnach möglich sein, ohne dass sich Schimmel bildet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den ersten beiden Jahren von einer erhöhten Baufeuchtigkeit auszugehen ist.
Verbessert sich nach dieser Zeit die Situation nicht, ist auch für den Keller eine Teilkonditionierung vorzusehen. In der Regel reicht eine Entlüftung, die sicherstellt, dass die feuchte Raumluft kontinuierlich abgeführt wird. Dabei ist auf die nachströmende Luft zu achten. Insbesondere im Sommer kann dies dazu führen, dass nur noch mehr warmfeuchte Luft nachgeführt wird, die sich im Kellerraum abkühlt und auskondensiert. Ein zusätzlicher Wassereintrag wäre die Folge. Entsprechend sind zu sämtlichen Massnahmen Feuchtigkeitsmessungen vorzunehmen.
Meine als rollstuhlgängig angepriesene Eigentumswohnung weist beim Ausgang zur Terrasse eine Schwelle von ca. 20 cm auf. Gibt es eine Norm oder eine Vorschrift, die besagt, wie hoch eine Schwelle sein darf?
Schwellen zu Terrassen oder begehbaren Flachdächern müssen gemäss Baunormen einen Abstand von 12cm zur wasserführenden Schicht aufweisen. Dies verhindert das Eindringen von gestautem Wasser auf der Terrasse in den Wohnraum. Gleichzeitig besagt die SIA-Norm 500 – «Hindernisfreie Bauten», dass Schwellen maximal eine Höhendifferenz von 25mm aufweisen dürfen. Nachfolgend die relevanten Bestimmungen aus der SIA-Norm 500:
Der Planer befindet sich hier entsprechend in einem gewissen Dilemma zweier gegensätzlicher Normvorschriften. Grundsätzlich ist dieses Problem jedoch lösbar. Allerdings ist die SIA-Norm 500 nicht Gesetz und muss lediglich eingehalten werden, wenn sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
Beim Kauf einer Eigentumswohnung, die als behindertengerecht angepriesen wurde, können Sie jedoch davon ausgehen, dass die SIA-Norm 500 zu erfüllen ist. Ist dem so, haben Sie gute Chancen, die zu hohe Schwelle als Mangel geltend machen zu können.
Entstehen aufgrund einer Projektänderung Mehrkosten bei den Anschlussgebühren? Fliesst das durch die Änderung gestiegene Architektenhonorar ebenfalls in die Festsetzung der Anschlussgebühren ein?
Die Anschlussgebühren werden für die Erschliessung eines Grundstückes mittels Wasserzuleitung, Kanalisation sowie Strom erhoben. Einzelne Gemeinden werden allenfalls auch noch Anschlussgebühren für neu zu erstellende Strassenabschnitte zur Erschliessung der Parzelle erheben.
Die Höhe der Anschlussgebühren wird durch die Gemeinde definiert und ist in entsprechenden Reglementen festgehalten. Die Kosten ergeben sich z. B. aus der Anzahl Wasserverbrauchsstellen oder der Stromanschlussleistung. Die allgemeine Grundstückserschliessung dürfte über die Bausumme definiert werden. Hier sind in der Regel BKP 2, also die reinen Gebäudekosten, massgebend.
Hieraus kann geschlossen werden, dass sich die Anschlussgebühren bei einer Projektänderung lediglich im Bereich der prozentual gestiegenen Baukosten bewegen sollten. Es sei denn, anstelle eines einfachen Badezimmers wird neu eine ganze Wellnesslandschaft eingebaut, und es werden mehr Wasserbezugsstellen vorgesehen. Dann würden die Anschlussgebühren für das Wasser überproportional ansteigen.
Eine Abhängigkeit der Anschlussgebühren vom Planerhonorar ist nicht gegeben. Der Planer wird ja bereits über das höhere Honorar aufgrund der gestiegenen Bausumme entschädigt. Der Mehraufwand für die zusätzliche Meldung an die Gemeinde bezüglich der Anschlussleistungen kann nicht als Grund für eine zusätzliche Honorarsteigerung herangezogen werden.
Beim Küchenumbau stellte der Fliessenleger fest, dass der Plattenkleber Asbest enthält. Weitere Asbestanwendungen wurden im Elektrotableau und im Badezimmer entdeckt. Das Haus wurde 1978 erbaut und 1990 durch mich gekauft. Erwachsen daraus Auflagen zur Asbestsanierung und wo sind weitere Informationen zu finden?
Asbest ist seit 1990 in der Bauanwendung verboten. Es kann davon ausgegangen werden, dass in sämtlichen Bauten die vor 1990 erstellt oder umgebaut wurden, noch in irgendeiner Art Asbest vorhanden ist. Entsprechend wird dies auch nicht als Baumangel angesehen. Viele Eigentümer sind sich dessen jedoch gar nicht bewusst und so kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass Ihnen diese Tatsache beim Kauf des Hauses bewusst vorenthalten worden ist.
In der Regel stellen asbesthaltige Materialien für die Bewohnbarkeit keine Gefahr dar, insbesondere wenn es sich um festgebundenen Asbest handelt. Erst wenn Bauteile beschädigt werden oder sanierungsarbeiten anstehen, gelten spezielle Vorsichtsmassnahmen für die mit den Arbeiten betrauten Handwerker. Insofern drängt sich keine Sanierung auf. Solche sind für Privatliegenschaften auch nicht vorgeschrieben solange die Bewohner nicht gefährdet sind. Hingegen ist es gut zu wissen, wo noch Asbest vorhanden ist, so dass für ohnehin anstehende Erneuerungen die Mehrkosten für den Abbruch und die Entsorgung budgetiert werden können. Es drängt sich entsprechend kein Handeln auf einzig aus der Tatsache, dass Asbest nachgewiesen wurde.
Zusammen mit dem Verband Schweizer Elektroinstallationsfirmen (VSEI), dem BAG und der SUVA hat der HEV Schweiz einen Flyer erarbeitet, welcher es dem Eigentümer ermöglicht, eine erste Einschätzung vornehmen zu können, ob asbesthaltige Produkte in ihrer Liegenschaft vorhanden sein könnten. Mit Hilfe einer einfachen Checkliste sollen anhand von Bildern mögliche Asbestanwendungen erkannt werden. Anschliessend werden diese Materialien aufgrund ihres Zustandes und dem Ort der Verwendung auf die Gefährlichkeit hin eingestuft. Dies erlaubt es zu erkennen, ob darunter auch bestimmte Anwendungen sind, welche während der normalen Nutzung ein Risiko darstellen können. Sind solche vorhanden, sollte ein Spezialist beigezogen werden. Die SUVA führt ein Verzeichnis mit anerkannten Asbestsanierungsfirmen.
Eine solche Einschätzung reicht für die meisten Gebäude vollends aus. Eine systematische Untersuchung aller Gebäude und Materialien, die Asbest enthalten könnten, ist nicht nötig.
Frisch eingezogen und leider schon Lärmprobleme... Wenn wir - in unseren Augen - normal leben, tönt dies beim Nachbar unten wirklich recht laut. Kann man feststellen, ob die Trittschalldämmung vom Architekten richtig berechnet und ausgeführt wurde, und könnte dieser bei Fehlern belangt werden?
Im Bereich Schallschutz massgebend ist die Norm SIA 181. Diese Norm ist verbindlich, wenn dies in der Baubewilligung durch die Gemeinde so gefordert wird oder wenn sie zwischen Ersteller und Käufer im Werkvertrag so vereinbart worden ist.
Das nichteinhalten der Normwerte kann vielerlei Gründe haben. Nebst der vermuteten Fehlplanung durch den Architekten kann auch ein Baumangel in Frage kommen oder ein Wohnungsausbau welcher nicht der Planungsgrundlage entspricht.
Planungsfehler lassen sich aufgrund der Schalltechnischen Nachweise recht gut eruieren. Aufgrund der oft externen Kontrolle dieser Nachweise sind solche Fehler eher selten. In der Bauausführung ist der Schallschutz eine der grössten Herausforderungen. Bereits ein Steinchen welches zwischen schwimmendem Unterlagsboden und Wand eingeklemmt wird, kann die gesamten Bemühungen dieses Zimmer schalltechnisch richtig auszuführen zunichte machen.
Zusätzlich verschärfen kann sich die Problematik, wenn der Innenausbau vorwiegend mit harten Materialien wie keramischen Bodenplatten ausgeführt wird.
Gewissheit, wie weit die Schallschutzanforderungen wirklich erreicht worden sind, gibt erst eine entsprechende Messung. Mittels eines Sendegerätes wird ein normiertes Klopfgeräusch erzeugt und im Empfangsraum die Lautstärke gemessen mit welcher das Klopfen noch zu hören ist. Ausgehend von diesen Messresultaten kann sodann die Fehlersuche beginnen. Auch hier kann ein Akustiker behilflich sein. Erst wenn die Ursache bekannt ist, kann auch über einen allfälligen Regressanspruch diskutiert werden.
Wir haben eine Stockwerkeigentumswohnung in einem Haus gekauft, das nach Minergie zertifiziert werden soll. In unserer Wohnung möchten wir sowohl eine Sauna (Massivholz) als auch einen Whirlpool auf der Terrasse installieren. Wie verträgt sich das mit Minergie und was muss beachtet werden?
Minergie ist ein reines Planungslabel welches sich, insbesondere beim normalen Minergie Standard, lediglich auf die Planungswerte im Zusammenhang mit der Baubewilligung konzentriert. Der Mieterausbau wird dadurch wenig beeinflusst. So dürfen Sie im Bereich Beleuchtung oder bei den Küchengeräten frei wählen (Ausgenommen Minergie-P). Aus Sicht Label dürften sich demnach kaum Probleme ergeben beim Einbau einer Sauna und des Whirlpools.
Bautechnisch ist die Sauna mit der Wohnungslüftung abzustimmen. Fallen nach einem Saunagang hohe Temperaturen und Feuchtigkeit in der Wohnung an, müssen diese gezielt weggelüftet werden um Bauschäden zu vermeiden.
Aus ökologischer und ökonomischer Sicht ist die Wärmedämmung der Sauna mit dem restlichen Gebäudehüllenkonzept abzustimmen. Dies um zu vermeiden, dass die Wohnung letztlich nicht zur Hauptsache elektrisch über die Sauna beheizt wird. Für den Whirlpool stellt sich ebenfalls die Frage der Beheizung. Je nach Energiegesetz des Kantons ist für den Aussenwhirlpool lediglich eine Erwärmung mittels erneuerbarer Energien zulässig. Diese Aspekte haben jedoch nicht direkt mit Minergie zu tun sondern müssen aus bautechnischer und baurechtlicher Sicht abgeklärt werden. Hier kann Ihnen Ihr Architekt weiter helfen.
Ich habe von einem Treppenbauer eine Eichentreppe geölt bestellt. Nun bin ich mir aber nicht sicher, ob diese nicht doch versiegelt wurde. Gibt es ein Testverfahren, wie man das eine oder andere nachweisen kann?
Der versiegelte Parkett wird mit einem Lack überzogen der über den Poren eine Schutzschicht bildet. Entsprechend ist die eigentliche Nutzschicht nicht mehr Holz sondern der Lack. Die Oberfläche ist glänzend. Die Versiegelung lädt sich elektrostatisch auf und zieht den Staub an.
Beim geölten Parkett dringt das Oel in die Poren ein und füllt diese auf. Im Werk wird eine „Teilölung“ vorgenommen und die Poren ca. zu 80% gefüllt. Die restlichen 20% des Oels werden nach dem Verlegen, oder bei der Treppe nach der Montage, aufgebracht. Die Oberfläche ist im Vergleich zur Versiegelung matt.
Nebst dem klassischen Oelen gibt es auch die UV-Oelung. Hierbei wird das Holz im Werk geölt und mit UV-Licht beschienen. Dadurch erhärtet die oberste Oelschicht und kommt in der Gestaltung dem versiegelten Holz gleich.
Die Unterscheidung zwischen Versiegelung und geölt ist optisch nur hinsichtlich Glanz möglich. Am ehesten kann dies mittels eines Musterstückes verglichen werden. Ein UV-geölter Boden ist beinahe nicht von einem verseigelten zu unterscheiden.
Eine definitive Bestimmung kann wohl nur durch den Fachmann mittels einer Materialprobe erfolgen.
Neben uns entstehen zwei neue Wohnblöcke. Der planende Architekt hat uns angekündigt, dass er ein Rissprotokoll an unserem Haus aufnehmen will. Müssen wir als Nachbarn speziell etwas beachten beim Erstellen des Rissprotokolls?
Beim Rissprotokoll geht es ja darum, dass nach dem Bau der beiden Mehrfamilienhäuser die Eigentümer der umliegenden Liegenschaften nicht behaupten können, es seien aufgrund der Bautätigkeit Schäden an ihren Liegenschaften entstanden. Deshalb werden jetzt vor Baubeginn die bestehenden Risse und Bauschäden erfasst und entweder fotografisch oder in Plänen festgehalten. An gewissen Orten werden auch Gipssiegel über Risse angebracht um aufzuzeigen, ob ein Riss sich weiter ausgeweitet hat oder nicht.
In diesem Sinne handelt es sich zur Hauptsache um eine Rückversicherung für den bauenden Nachbarn. Wenn also nicht alle Risse erfasst werden, ist dies nicht zu Ihrem Nachteil. Hingegen ist es wichtig, dass die Risse genau erfasst und nicht etwa bereits grösser dargestellt werden im Rissprotokoll. Dies ist der einzige Punkt auf den Sie achten können.
Verlangen Sie unbedingt eine Kopie des Rissprotokolls. Dadurch wissen Sie was genau festgehalten worden ist und Sie können Veränderungen während der Bauphase leichter erkennen. So könnten Sie den Bauleiter der Baustelle frühzeitig warnen, falls sich etwas an Ihrem Haus verändert und dadurch ev. grösseren Schaden vermeiden, was nicht zuletzt ja auch in Ihrem Interesse ist.
An der Eigentümerversammlung unserer Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde beschlossen, Dach und Fassaden zu sanieren, letztere ohne spezielle Wärmedämmung.
Inzwischen wurde das neue Energiegesetz rechtskräftig. Kann der Staat jetzt die Eigentümer zwingen, bei Sanierungen der Fassaden eine Wärmedämmung anzubringen?
Mit der Zustimmung zum Energiegesetz durch die Schweizer Stimmbevölkerung am 21. Mai 2017 ändert sich für die Gebäude nur sehr wenig. Nach wie vor sind im Bereich der Bau- und Energiegesetzgebung bei den Gebäuden die Kantone zuständig. Hierzu haben diese die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) ausgearbeitet, welche in den einzelnen Kantonen voraussichtlich bis spätestens 2020 umgesetzt werden sollen.
Die MuKEn sehen im Bereich der Gebäudehüllenerneuerung bisher keine Zwangsmassnahmen vor. Solange die alte Fassade in einem guten Zustand ist und lediglich gestrichen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden, müssen keine energetischen Massnahmen umgesetzt werden. Sobald jedoch der Putz grossflächig erneuert wird, müssen die entsprechenden Bauteile den Anforderungen der Energievorschriften für bestehende Bauten genügen. In den meisten Kantonen liegt dieser Wärmedurchgangswiderstand bei 0.25 W/m2K. Dies entspricht, je nach bestehendem Wandaufbau, in etwa einer Dämmstärke von 14 cm die neu aufgebracht werden muss. Mit der Umsetzung der MuKEn 2014 wird sich in diesem Bereich nichts ändern.
Aktuell besteht also kein Zwang ein Bauteil zu erneuern. Wird ein solches jedoch angerührt, müssen die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Allenfalls lohnt es sich dann gar noch einen Schritt weiter zu gehen um die Anforderungen für die Ausbezahlung von Fördergeldern zu erreichen.
Bestehen beim Fenster Sicherheitsanforderungen oder Qualitätslabels bezüglich des Einbruchschutzes, auf die ich mich als Bauherr beziehen kann?
Der Grad des Einbruchschutzes bei Fenstern wird in Widerstandsklassen angegeben. Bis 2012 waren dies die Widerstandsklassen WK1 bis WK6. Mit der neuen Norm SN EN 1627 wurden die WK durch die RC (Resistance Class) angepasst.
Beim Einbruchschutz gibt es keine allgemeinverbindliche Norm, die eine Mindestanforderung vorschreiben würde. Daher können Anforderungen nicht vorausgesetzt werden, sondern sind vom Bauherrn zu bestellen und im Werkvertrag zu definieren.
Bei Wohnbauten üblich sind die RC2 und 3. Dabei erreichen die RC2N mit einem Standard-Fensterglas und die RC2 mit einem Sicherheitsglas eine Widerstandszeit von drei Minuten. Bei der Klasse RC3 sind es fünf Minuten. Dies reicht meist bereits aus. Auch ein Einbrecher kann es sich nicht leisten, sich in einem bewohnten Quartier länger auffällig an einem Fenster zu schaffen zu machen.
Nebst dem Glas sind auch die Beschläge ausschlaggebend für die Klassierung. Ab RC2 sind umlaufende Beschläge mit pilzförmigen Köpfen an allen Flügeln nötig. Fenstergriffe mit einem Sperrknopf oder Schlüssel verhindern das Aufdrücken durch ein Bohrloch von aussen.
Der Schweizerische Fachverband Fenster- und Fassadenbranche (FFF) führt eine Liste mit zertifizierten Einbruchschutzfenstern RC2. Die meisten Fensterhersteller haben ihre Fenster beim FFF oder einer anderen Prüforganisation testen lassen. Die Zertifizierung gewährleistet, dass das entsprechende Fabrikat die einschlägigen Normen einhält.
An unserem Anbau wurde das neue Geländer mit rostfreien Schrauben direkt durch die Aluminiumabdeckung und die Dachpappe ins Holz verschraubt. Wird das heute noch so gemacht?
Die Befestigung eines Geländers auf einem Flachdach ist mitunter eine der heikelsten Aufgaben im Baubereich. Die beschriebene Montage ist sicherlich eine der einfachsten aber auch unsichersten Methoden, was die Dichtigkeit der Dachhaut anbelangt. In der Regel werden heute keine solchen Dachhautdurchdringungen mehr ausgeführt.
Wenn immer möglich, wird das Geländer seitlich oder unterhalb der Dachkante in der Wand befestigt. Kann auf eine Durchdringung nicht verzichtet werden, so ist diese bereits bei der Abdichtung des Daches vorzubereiten und in die Dachhaut zu integrieren. Der Geländerfuss muss dabei mit einem Klebeflansch ausgestattet sein, der je nach Dichtungsbahn eine Klebefläche von fünf bis zwölf Zentimetern ermöglicht. Eine andere Variante ist ein Fuss mit einer Blecheinfassung, welche die am Pfosten emporgezogene Abdichtung verdeckt.
Eine Möglichkeit einer Anbringung ohne Dachhautdurchdringung sind Geländerauflagen, die auf das Dach gelegt und mit Bodenplatten oder Pflanzentrögen beschwert werden. Insbesondere bei Geländern die zusätzlich eine Eckausbildung aufweisen, ist dies eine einfach auszuführende und stabile Variante.
Von allen Befestigungsvarianten ist das einfache «Durchschrauben» der Dachhaut die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit. Dies widerspiegelt sich natürlich auch im Preis. Entsprechend wichtig ist es, beim Vergleich der Angebote die Befestigungsmethode zu kennen und nicht einfach auf die günstigste Offerte zu setzen.
In unserer StWEG wollen erste Eigentümer eine Ladestation für ihr Elektrofahrzeug installieren. In der Diskussion kamen Fragen zur Brandgefahr von Elektrofahrzeugen auf. Was ist beim Einrichten einer Ladestation diesbezüglich zu beachten?
Elektrischer Strom der in starker Menge durch zu klein dimensionierte Kabel fliesst, kann zu Schwellbränden führen. Insbesondere beim Schnelladen eines Elektrofahrzeuges, werden grosse Strommengen verschoben. Damit es hier nicht zu Komplikationen kommt, empfiehlt die Beratungsstelle für Brandverhütung beim Laden von Elektrofahrzeugen folgende Punkte zu beachten:
Werden diese Hinweise beachtet, ist die Gefahr eines Kabelbrandes beim Laden des Elektrofahrzeuges verschwindend klein.
Der Zugang zu unserem Mehrfamilienhaus erfolgt über eine Aussentreppe mit fünf Stufen. Links und rechts davon ist ein Wiesenbord. Eine Mieterin verlangt nun, dass wir ein Geländer installieren. Ist ein solches Pflicht?
Die SIA Norm zur Absturzsicherung sieht für Treppen ab fünf Tritten vor, dass bei diesen in der Regel ein Handlauf zu montieren ist. Bei Gebäuden mit erhöhtem Publikumsverkehr, insbesondere von eingeschränkten und älteren Personen, ist im Allgemeinen bereits ab zwei Tritten und beidseitig ein Handlauf vorzusehen.
Für bestehende Bauten und Aussenanlagen besteht keine generelle Nachrüstpflicht. Eine solche kommt erst zum Tragen, wenn Sie Sanierungs- oder Umbauten an den entsprechenden Bauteilen vornehmen.
Die SIA-Normen sind grundsätzlich nur verbindlich, wenn sie zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart worden sind. Ausgenommen sind diejenigen Normen, welche in das kantonale Baugesetz Eingang gefunden haben, was insbesondere bei der SIA Norm zur Absturzsicherung in den meisten Gemeinden der Fall ist. Diese sind in jedem Fall verbindlich einzuhalten. Bei der SIA Norm 358 «Geländer und Brüstungen» dürfte dies flächendeckend der Fall sein. Einzelne Gemeinden schreiben in ihren Richtlinien zusätzliche Anforderungen für Handläufe vor. Einige Kantone haben zudem ergänzende Richtlinien zu den Absturzeinrichtungen eingeführt.
Die Fachbroschüre der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) weisst im Weiteren darauf hin, dass was für behinderte Menschen Pflicht ist, betagten Personen oder auch jungen Leuten ebenfalls dienlich sein kann. Entsprechend sollten im Sinne der Unfallprävention Handläufe angebracht werden.
Wird ein Handlauf angebracht, sollte dieser durchgängig, ohne Unterbruch über die gesamte Treppenlänge geführt werden. Im Idealfall wird der Handlauf jeweils 30 cm waagrecht über den Anfang und das Ende der Treppe hinausgezogen.
Ich habe schon mehrere Artikel zu Photovoltaikanlagen gelesen. Ist die Brandgefahr wirklich so gross wie einem gewisse Medien glauben machen wollen?
Alle elektrischen Installationen bergen ein gewisses Gefährdungspotential bezüglich Brandentwicklung. Dies können überlastete Leitungen oder alte mit Stoff ummantelte Kabel sein, welche einen Brand verursachen. Ebenso kann es auch bei Photovoltaikanlagen durch defekte Module zu einer Überhitzung und im schlechtesten Fall zu einem Brand kommen.
Zur Verringerung dieses Risikos sollten sie die Anlage regelmässig kontrollieren und damit verbunden die Leistung der einzelnen String messen lassen. Dadurch können defekte Module frühzeitig erkannt und allenfalls ersetzt werden.
Im Brandfall muss die Feuerwehr die Anlage vom Netz trennen können. Hierzu ist ein entsprechender Hauptschalter beim Wechselrichter vorzusehen. Zudem ist beim Verlegen der Gleichstromleitung von den Photovoltaikpanelen bis zum Wechselrichter auf die Brandschutzklasse des Kabelkanals zu achten. Wird die Leitung ausserhalb des Gebäudes verlegt, sollte diese durchgehend in einem Metallrohr verlegt werden. Dies schützt die Kabel vor mechanischer Beanspruchung oder vor Nagetieren.
Photovoltaikanlagen benötigen keine Blitzschutzanlage. Ist jedoch eine solche vorhanden, sind auch die Module an den Blitzableiter anzuschliessen.
Zur Information der Feuerwehr ist für den Brandfall bei der Hauptverteilung ein Hinweis auf die Photovoltaikanlage anzubringen. Dadurch können sich die Feuerwehrleute auf die Situation einstellen und entsprechende Vorkehrungen beim Löschen treffen.
Wenn ich in meinem EFH eine Einliegerwohnung abtrenne, muss dann zwischen Hauptwohnung und Einliegerwohnung ein Brandabschluss eingefügt werden?
Mit der neuen Brandschutzverordnung welche anfangs 2015 in Kraft gesetzt wurde, wird das Einfamilienhaus als ein einziger Brandabschnitt angesehen. Dies gilt sowohl für den Heizungsraum wie auch für eine allenfalls angebaute Garage. Auch zu dieser bestehen keine Anforderungen mehr sofern diese eine Grundfläche von 150 m2, zusammen mit übrigen Nebenbauten, nicht überschreitet. Ansonsten müssen einzelne Nebenbauten untereinander einen Mindestabstand von 4 m aufweisen (BSR 15-15, Ziff. 2.3.1).
Im Fall der Einliegerwohnung wurden die Brandschutzauflagen ebenfalls gelockert. Dies als einzige Ausnahme bei Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit. In der Ziffer 3.7.3 der Richtlinie 15-15 wird die zugehörige Einliegerwohnung explizit als Teil des Einfamilienhauses erwähnt, welcher, wie das Untergeschoss, innerhalb desselben Brandabschnittes liegen kann.
Ein Doppeleinfamilienhaus muss bereits mit einer Brandmauer ausgerüstet werden. Ebenfalls muss ein Brandabschnitt gebildet werden wenn zwei Einfamilienhäuser durch einen gemeinsamen Nebenbau, z. B. eine Garage, miteinander verbunden sind. Im Mehrfamilienhaus sind die einzelnen Wohnungen als separate Brandabschnitte zu erstellen.
Unsere Verwaltung hat einen Antrag gestellt, die 40jährigen Lifte zu ersetzen, weil die Sicherheitsvorschriften nicht mehr erfüllt werden. Bei den Liften wurden erst vor wenigen Jahren die Seile, die Bremsen, sowie die Steuerung ausgewechselt. Bestehen Vorschriften oder Normen die ein Liftersatz vorsehen oder ist das nur eine Panikmacherei Seitens der Liftfirma oder unserer Verwaltung?
Für die Sanierung und Aufrüstung von bestehenden Aufzugsanlagen gibt es seit 2004 die Safety Norm for Existing Lifts (SNEL resp. SIA-Norm 370.080). Diese Norm Listet 74 potentielle Gefährdungen bei bestehenden Anlagen auf.
Damit diese Norm rechtskräftige Verbindlichkeit erhält, muss sie durch die Kantone in die Baugesetzgebung aufgenommen werden. Den Kantonen obliegt es dann auch, eine Priorisierung der Gefährdungsbilder vorzunehmen und festzulegen, welche Punkte behoben werden müssen. Aktuell wird die SNEL in den Kantonen Genf, Glarus, Tessin und Zürich im Baugesetz festgehalten und umgesetzt. Dabei hat sich der Kanton Zürich auf folgende Gefährdungsbilder konzentriert:
Aus rechtlicher Sicht besteht in den anderen Kantonen im Moment kein Zwang zu einer Lifterneuerung. Bei einem Schadenfall ist jedoch davon auszugehen, dass die Gerichte sich auf die Empfehlungen der Kantone abstützen, welche die SNEL bereits umgesetzt haben. Entsprechend ist nicht auszuschliessen, dass für die oben aufgeführten Punkte ein Regressanspruch gegenüber dem Lifteigentümer vorgenommen werden könnte.
Seit Jahren haben wir einen Feuerlöscher in unserem Einfamilienhaus. Ist ein solcher vorgeschrieben oder kann er freiwillig beschafft werden?
Mit der neuen Brandschutzverordnung welche anfangs 2015 für die ganze Schweiz eingeführt worden ist, entfallen für Einfamilienhäuser sämtliche Vorschriften im Bereich des Brandschutzes. Das Einfamilienhaus wird neu nicht mehr in Brandabschnitte unterteilt. Daher muss auch der Heizungsraum keinen zusätzlichen Vorgaben mehr genügen. Einzige Ausnahme bilden Objekte welche mit einer zentralen Holzheizung versehen sind. Solche Heizungen müssen innerhalb eines eigenen Brandabschnittes aufgestellt werden und bedürfen eines gemauerten Kamines.
Um auf Ihre Frage zurückzukommen: Es besteht heute also keine Verpflichtung mehr einen Feuerlöscher im Einfamilienhaus bereithalten zu müssen. Entschliessen Sie sich hingegen diesen Feuerlöscher weiterhin zu behalten, müssen Sie diesen auch unterhalten lassen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass in einem Brandfall das Gerät nicht richtig funktioniert. Auf dem Feuerlöscher ist hierzu jeweils das Ablaufdatum der letzten Revision angegeben. Bei vielen Unterhaltsfirmen kann ein Serviceabo abgeschlossen werden und der Eigentümer wird aktiv auf die nächste Wartung hingewiesen.
In unserem Mehrfamilienhaus sind zurzeit noch alte Wohnungstüren vorhanden die keinen brandschutztechnischen Anforderungen genügen. Müssen diese mit der revidierten Brandschutzverordnung erneuert werden?
Bestehende Bauten müssen erst bei einer Erneuerung an das aktuelle Brandschutzniveau angepasst werden. Hierzu halten die Brandschutznorm, wie bisher, in Art. 2 folgendes fest:
Unter einer „wesentlichen“ Veränderung wird in der Praxis eine umfassende Gebäudeerneuerung oder eine Nutzungsänderung von einzelnen Raumeinheiten verstanden. Alsbald eine Baubewilligung notwendig wird, kann davon ausgegangen werden, dass für die betroffenen Bauteile die neuen Vorschriften hinsichtlich Brandschutz, Energie, Absturzsicherung, etc. eingehalten werden müssen.
Als Terrassenhausbesitzer interessiert mich aus Sicht der Absturzsicherung ob es zulässig ist, Töpfe oder andere Gegenstände nahe an die Geländer zu stellen. Gibt es hierzu Vorschriften die dies regeln?
Baurechtlich wird bei einer Terrasse oder einem Balkon lediglich das Geländer kontrolliert und abgenommen. Die entsprechende SIA Norm sieht vor, dass die untersten 65 cm einer Brüstung nicht bekletterbar sein dürfen, das heisst, keine Absätze oder Öffnungen von mehr als 2 cm aufweisen auf die ein Kind stehen könnte. Bis auf eine Höhe von 75 cm dürfen keine grösseren Öffnungen als 12 cm (Durchmesser einer Kugel) vorhanden sein. Auf der Höhe von einem Meter ist mit einem Handlauf die oberste Absturzsicherung anzubringen.
Selbstverständliche muss auch die Möblierung bei der Beurteilung der Absturzsicherung mit einbezogen werden auch wenn diese erst nach der Bauabnahme erfolgt. Spätestens bei einem Schadenfall würden die Richter dies sonst nachholen. Werden Möbelelemente oder Pflanzenkübel nahe an die Brüstung gestellt, sollten sie ebenfalls bis auf die Höhe von 65 cm nicht bekletterbar sein. Kann dies nicht gewährleistet werden, ist das Element in einem gewissen Abstand zur Brüstung zu platzieren. Dasselbe gilt für Möbel. Im Fall von beweglichen Möbeln muss an die Aufsichtspflicht der betreuenden Personen appelliert werden. Ein wachsames Auge auf die Kinder ist immer noch der beste Schutz.
An der Eigentümerversammlung unserer Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde beschlossen, Dach und Fassaden zu sanieren, letztere ohne spezielle Wärmedämmung. Inzwischen wurde das neue Energiegesetz rechtskräftig. Kann der Staat jetzt die Eigentümer zwingen, bei Sanierungen der Fassaden eine Wärmedämmung anzubringen?
Mit der Zustimmung zum Energiegesetz durch die Schweizer Stimmbevölkerung am 21. Mai 2017 ändert sich für die Gebäude nur sehr wenig. Nach wie vor sind im Bereich der Bau- und Energiegesetzgebung bei den Gebäuden die Kantone zuständig. Hierzu haben diese die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) ausgearbeitet, welche in den einzelnen Kantonen voraussichtlich bis spätestens 2020 umgesetzt werden sollen.
Die MuKEn sehen im Bereich der Gebäudehüllenerneuerung bisher keine Zwangsmassnahmen vor. Solange die alte Fassade in einem guten Zustand ist und lediglich gestrichen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden, müssen keine energetischen Massnahmen umgesetzt werden. Sobald jedoch der Putz grossflächig erneuert wird, müssen die entsprechenden Bauteile den Anforderungen der Energievorschriften für bestehende Bauten genügen. In den meisten Kantonen liegt dieser Wärmedurchgangswiderstand bei 0.25 W/m2K. Dies entspricht, je nach bestehendem Wandaufbau, in etwa einer Dämmstärke von 14 cm die neu aufgebracht werden muss. Mit der Umsetzung der MuKEn 2014 wird sich in diesem Bereich nichts ändern.
Aktuell besteht also kein Zwang ein Bauteil zu erneuern. Wird ein solches jedoch angerührt, müssen die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Allenfalls lohnt es sich dann gar noch einen Schritt weiter zu gehen um die Anforderungen für die Ausbezahlung von Fördergeldern zu erreichen.