Auch Mieter müssen sich an bestimmte Formalitäten halten. Bei der ordentlichen Kündigung sind die im Vertrag vereinbarten oder die gesetzlichen Kündigungsfristen und –termine einzuhalten. Eine nicht frist- und/oder termingerechte Kündigung ist nicht etwa nichtig, sondern entwickelt erst auf den nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt hin ihre Wirkung. Der Mieter muss den Mietvertrag schriftlich kündigen. Schriftlich bedeutet eigenhändig unterschrieben. Ein Fax oder E-Mail genügt nicht.
Soll die Mietwohnung gekündigt werden, so muss die Kündigung spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Adressaten eingehen. Wichtig zu wissen ist, dass die Kündigung ihre Wirkung erst in dem Zeitpunkt entfaltet, in dem sie im Zugriffsbereich des Adressaten eintrifft. Nicht notwendig ist, dass der Adressat die Kündigung persönlich in Empfang nimmt. Er muss sie nicht einmal zur Kenntnis nehmen.
Eine eingeschriebene Sendung, die sich keiner zum Empfang berechtigten Person aushändigen lässt, gilt dem Adressaten an dem Tag als zugegangen, am sie erstmals auf der Poststelle abgeholt werden kann. Aus Beweisgründen sollte die Kündigung mittels eingeschriebenen Briefs versandt werden.
Will der Mieter ausserhalb der im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine die Mietwohnung kündigen, so muss der dem Vermieter einen tauglichen (zahlungsfähig und zumutbar) Nachmieter stellen.
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