Die Kündigung eines Mietvertrages ist streng geregelt. Bei der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses sind die Kündigungsfristen und –termine zu beachten. Eine nicht frist- und/oder termingerechte Kündigung ist aber nicht nichtig, sondern entwickelt erst auf den nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt hin ihre Wirkung.
Die Kündigungstermine sind je nach Art der Mietsache unterschiedlich lang:
Diese gesetzlichen Kündigungsfristen können von den Parteien nicht verkürzt werden. Sie können aber vertraglich verlängert werden.
Die Kündigungstermine können von den Parteien frei vereinbart werden. Wird jedes Monatsende als Kündigungstermin vereinbart, so empfiehlt es sich, den 31. Dezember auszuschliessen. Wegen der Feiertage ist es schwierig, über das Jahresende einen Wohnungswechsel zu organisieren. Wird im Mietvertrag nichts betreffend Kündigungstermine geregelt, kommen die ortsüblichen Kündigungstermine zur Anwendung.
Die Kündigung des Mietvertrages muss schriftlich erfolgen. Im Gegensatz zum Mieter muss der Vermieter für die Mitteilung der Kündigung ein amtliches Formular verwenden, das vom Kanton, in welchem das Mietobjekt liegt, genehmigt worden ist. Der Mieter kann dem Formular entnehmen, wie er vorzugehen hat, falls er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will. Zu Beweiswecken ist es dem Vermieter dringend zu empfehlen, die Kündigung mit eingeschriebener Post zu verwenden.
Kündigt der Vermieter nicht mit dem amtlich genehmigten Formular, so hat dies die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge.
Dient die Mietwohnung einem Ehepaar bzw. eingetragenen Partnern als Familienwohnung, so muss der Vermieter die Kündigung (zwei Kündigungsformulare) beiden Ehegatten separat zustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob einer oder beide Ehepartner bzw. eingetragene Partner im Mietvertrag als Mieter unterschrieben haben.
Die Begründung der Kündigung der Mietwohnung ist keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Kündigung braucht nur dann begründet zu werden, wenn der Mieter diese verlangt.
Will der Mieter ausserhalb der im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine die Wohnung verlassen, so muss der dem Vermieter einen tauglichen (zahlungsfähig und zumutbar) Nachmieter stellen.
Zahlt der Mieter den Mietzins und/oder die Nebenkosten nicht (mehr), so kann der Vermieter nach Art. 257d OR vorgehen (Zahlungsverzugskündigung). Der Vermieter muss dem Mieter schriftlich eine Zahlungsfrist (bei Wohn- und Geschäftsräumen: 30 Tage) ansetzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt wird. Die Zahlungsfristansetzung und die Kündigungsandrohung müssen schriftlich erfolgen und in ein und demselben Schreiben. Die Zahlungsfrist ist eine Minimalfrist. Eine vertragliche Verkürzung dieser Fristen ist ausgeschlossen. Sowohl die Zahlungsaufforderung als auch die Kündigungsandrohung müssen klar und unmissverständlich sein. Der ausstehende Betrag ist betragsmässig anzugeben. Bezahlt der Mieter innert der Zahlungsfrist den gesamten noch offenen Betrag, so kann ihm nicht ausserordentlich gekündigt werden.
Hier können Sie das Musterschreiben Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung herunterladen.
Wechselt der Eigentümer einer Liegenschaft (Kauf, Tausch, Schenkung, Erbgang) nach Abschluss des Mietvertrages, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Käufer über. Bei Wohn- und Geschäftsräumen kann der neue Eigentümer das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich oder nahe Verwandte geltend macht.
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