Auf dem Versicherungsmarkt existieren zahlreiche Versicherungen für Immobilieneigentümer, doch welche sind empfehlenswert oder müssen gar abgeschlossen werden? Hier finden Sie einen Wegweiser durch den Versicherungsdschungel.
Haftpflicht bedeutet, für Schäden einstehen zu müssen, die man einem Dritten zugefügt hat. Gegenstand der Haftpflichtversicherung sind Schadenersatzansprüche für Personen- und Sachschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, beispielsweise Werkeigentümer- oder Hilfspersonenhaftung. Sie müssen zudem mit dem Zustand oder dem Unterhalt des Gebäudes in Zusammenhang stehen. Beispiele für Schadensursachen sind:
Sofern ein Mehrfamilienhaus vom Eigentümer selbst bewohnt wird und insgesamt nicht mehr als drei Wohnungen sowie keinen gewerblichen Betrieb enthält, besteht die Möglichkeit, das Haftpflichtrisiko in die Privathaftpflichtversicherung einzuschliessen. Dasselbe gilt bei Einfamilien- und Ferienhäusern, die selbst bewohnt werden. Bei selbstbewohnten Mehrfamilienhäusern mit mehr als drei Wohnungen oder mit Gewerberäumen oder nicht selbstbewohnten Mehrfamilienhäusern braucht es für die Absicherung des Haftpflichtrisikos eine Gebäudehaftpflichtversicherung. Eine Privathaftpflicht und allenfalls eine Gebäudehaftpflicht werden empfohlen. Eine Gebäudehaftpflichtversicherung ist von der Stockwerkeigentümergemeinschaft abzuschliessen.
Ausser in den Kantonen GE, VS und TI und AI (ausser Bezirk Oberegg) sind Gebäude obligatorisch zu versichern. In den Kantonen SZ, OW, UR und AI ist die Versicherung zwar obligatorisch, jedoch besteht freie Wahl der Versicherungsgesellschaft. In den restlichen Kantonen sind Gebäude obligatorisch bei den kantonalen Gebäudeversicherungen gegen Feuer- und Elementarschäden versichert. Es besteht somit ein Gebäudeversicherungsmonopol. Versichert ist das Gebäude mit seiner baulichen Hülle, dem Tragwerk, den Installationen und dem Innenausbau. Mitversichert sind zudem bauliche Einrichtungen, die üblicherweise zum Gebäude gehören und so befestigt oder angepasst sind, dass sie nicht ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes oder erheblicher Einbusse ihres Wertes entfernt werden können; beispielsweise Kücheneinrichtungen oder Wandschränke. Die Gebäude, Anlagen und Einrichtungen werden in der Regel zum Neuwert versichert. Versichert sind in der Regel folgende Schäden:
Feuerschäden entstanden durch:
Elementarschäden entstanden durch:
Nicht versichert sind Sengschäden, die nicht auf ein versichertes Schadenereignis zurückzuführen sind, Schäden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, kriegerische Ereignisse und innere Unruhen etc.
Eine Gebäudeversicherung ist von der Stockwerkeigentümergemeinschaft abzuschliessen.
Nur die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich versichert das Risiko Erdbeben mit einem Fond von einer Milliarde Franken. Für einen Teil der Schweiz bestehen zudem ein Pool, welcher bei Erdbebenschäden an Gebäuden ab der Stärke VII zum Tragen kommen. Der Schweizerische Pool für Erdbebendeckung stellt in den Kantonen mit obligatorischer Gebäudeversicherung bis zu zwei Milliarden Franken bereit. In den GUSTAVO Kantonen bestehen keine kantonalen Gebäudeversicherungen, weshalb diese nicht Teil dieser Pool-Lösung sind und Erdbebenschäden deshalb nicht bezahlt werden. Die Gebäudeversicherung Bern ist aus dem Pool ausgetreten. Weder die Mittel des Pools noch des Fonds reichen es, um die Schäden im Fall eines starken Erdbebens zu decken. Es ist eine allfällige freiwillige Erdbebenversicherung zu prüfen und zu klären, in wie weit Kreditinstitute die Hypothek oder den gesamten Gebäudewert versichern.
Die Gebäudewasserschaden-Versicherung deckt Schäden an Gebäuden, die entstehen können durch:
Zusätzlich sind ohne Zuschlag meistens eingeschlossen:
Nicht versichert in der Wasserschaden-Versicherung sind Schäden verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion sowie mangelhaften Gebäudeunterhalt. In denjenigen Kantonen, wo kein Versicherungsobligatorium besteht, wird eine solche empfohlen.
Eine Gebäudewasser-Versicherung ist von der Stockwerkeigentümergemeinschaft abzuschliessen.
Die Glasbruch-Versicherung deckt Bruchschäden an der Gebäudeverglasung. Schäden, die bei Arbeiten an Fenstern (z.B. beim Einhängen der Vorfenster etc.) entstehen, sind ausgeschlossen. Für vom Mieter verursachte Schäden, beispielsweise an Fenstern, kommt seine Privathaftpflichtversicherung auf, sofern eine solche abgeschlossen wurde. Es ist zu beachten, dass auch Schaufenster, Fassaden und Wandverkleidungen aus Glas sowie Glasdächer und Lichtkuppeln, die ein besonderes Risiko darstellen, mitversichert sind. Für Schäden an der Mobiliarverglasung wie beispielsweise einer wertvollen Tischplatte aus Glas kommt in der Regel die Hausratversicherung auf, wenn der entsprechende Zusatz abgeschlossen wurde. Eine Glasbruch-Versicherung als Zusatz zur freiwilligen Gebäudeversicherung wird empfohlen.
Eine Glasbruch-Versicherung ist von der Stockwerkeigentümergemeinschaft abzuschliessen.
Wenn nicht Feuer und Elementarschäden oder ein Rohrleitungsbruch, sondern Konstruktions- und Installationsmängel, Vandalismus oder Bedienungsfehler zu einem Ausfall der Haustechnik-Anlagen führen, sind diese Schäden nicht durch die obligatorische Gebäudeversicherung oder die Wasserschaden-Versicherung gedeckt. Für solche Fälle ist eine Versicherung für Haustechnikanlagen abzuschliessen. Sie deckt Schäden an technischen Installationen rund um das Haus (Heizung, Wärmepumpe, Solaranlage etc.). Versichert sind dabei grundsätzlich alle Schäden, die auf äussere Einwirkungen (beispielsweise Beschädigungen durch Tierverbiss), innere Ursachen oder Überspannung zurückzuführen sind. Diese Versicherung kann als Zusatz zur freiwilligen Gebäudeversicherung abgeschlossen werden.
Zerstört ein Feuer das Sofa oder stiehlt ein Einbrecher den Laptop ist dies ein Fall für die Hausratversicherung. Sie versichert den gesamten Hausrat des Versicherungsnehmers und der im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen. Zum Hausrat gehören beispielsweise Möbel, Deko- und Elektrogegenstände. Versichert sind Schäden durch Feuer, Elementarereignisse, Wasser und Diebstahl. Bei der Hausratversicherung werden drei Diebstahlarten unterschieden:
Nicht gedeckt sind jedoch Diebstahlschäden, die sich unterwegs oder auswärts ereignen. Für die Abdeckung des Risikos von Diebstählen unterwegs gibt es die Möglichkeit, den Zusatzbaustein „einfachen Diebstahl auswärts“ in die Hausratversicherung zu integrieren. Eine Hausratversicherung wird empfohlen.
Zerstörte Räume sind oftmals für längere Zeit unbenutzbar. Das damit verbundene Risiko von Mietzinsausfällen kann bei einer privaten Versicherung versichert werden.
Die Mietzinsausfall-Versicherung ist eine Ertragsausfall-Versicherung. Ein Sachschaden am Versicherungsort ist Voraussetzung. Der versicherte Mietertrag inkl. Eigenmiete, jedoch exkl. Nebenkosten, bildet die Versicherungssumme.
Bei Brand oder Elementarereignissen erfolgt die Entschädigung für die Zeit zwischen dem Eintritt des Schadens bis zum nächsten Umzugstermin, nach Wiederherstellung des Gebäudes, längstens jedoch gemäss Deckungsumfang der Police.