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Vernehmlassung zur Teilrevision des Umweltschutzgesetzes betreffend Altlasten, Lärmschutz und Umweltstrafrecht

05.01.2022

Der Bundesrat hat am 8. September 2021 die Vernehmlassung zur Teilrevision des Umweltschutzgesetzes (USG) eröffnet mit Frist zur Stellungnahme bis 30. Dezember 2021. Mit der Änderung des USG möchte der Bundesrat die Sanierung von belasteten Standorten beschleunigen. Im Vordergrund stehen mit Schadstoff belastete Flächen, auf denen Kleinkinder regelmässig spielen. Zudem sollen zusätzliche Anreize geschaffen werden, damit diese Standorte möglichst rasch untersucht und saniert werden. Weitere Änderungen betreffen den Lärmschutz und die Siedlungsentwicklung sowie die Aktualisierung des Umweltstrafrechts bei organisierter Kriminalität.

Der HEV Schweiz erachtet den Vorschlag für die Ermöglichung der Siedlungsverdichtung nach innen in lärmbelasteten Gebieten, insbesondere aufgrund seiner Komplexität, für nicht praxistauglich und schlägt deshalb die gesetzliche Verankerung der Lüftungsfensterpraxis vor. Die Möglichkeit der Um- und Aufzonung bei Überschreitung des Immissionsgrenzwertes bei Ausscheidung von Freihalteräumen akzeptiert der HEV Schweiz, lehnt aber weitergehende Massnahmen in akustischer Hinsicht ab. Diese Massnahmen verletzen die Eigentumsgarantie, gehen viel zu weit und führen zu massiven Mehrkosten. Es besteht dringender Revisionsbedarf bei der Lärmschutzverordnung im Bereich der passiven Lärmschutzmassnahmen und bei den Immissionsgrenzwerten beim Fluglärm.

Der HEV Schweiz begrüsst sodann, dass die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten nach wie vor bei sog. diffusen Belastungen freiwillig bleiben soll. Wird diese freiwillig vorgenommen, muss dies jedoch mit der gleichen Beteilung an den Kosten für die Untersuchung wie auch für die Sanierung durch den VASA-Fonds honoriert werden, wie dies bei den öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen vorgeschlagen wird, nämlich mit einem Kostenanteil von 60%. Eine mindere Kostenbeteiligung bei privaten gegenüber öffentlichen Grundeigentümern ist sachlich nicht gerechtfertigt.