Mit der Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes sollen untern anderem Bestimmungen betreffend die Kostenregelung für die Überwachung radioaktiver Immissionen und für Sanierungsmassnahmen von Standorten und Liegenschaften, die mit Radioaktivität kontaminiert sind, aufgenommen werden.
Der HEV Schweiz lehnt die Änderungen betreffend die Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip zulasten der Grundeigentümer bei Massnahmen zur Sanierung bei Radiumkontaminationen aufgrund der daraus resultierenden Ungleichbehandlung ab. Eine zusätzliche Verankerung auf Gesetzesstufe für die Untersuchung und Sanierung von mit Radon belasteten Standorten und Liegenschaften ist nicht notwendig, zumal bereits umfassende und abschliessende Regelung in der Verordnung bestehen.