• News

Vernehmlassung zur Änderung des Geoinformationsgesetzes - Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

30.06.2025

Mit der Vernehmlassungsvorlage wird beabsichtigt, den Teil des GeoIG zum ÖREB-Kataster grundlegend zu überarbeiten. Der Revisionsentwurf enthält folgende Vorschläge: Das Verhältnis zwischen dem ÖREB-Kataster und dem Grundbuch soll geklärt werden und gewisse ÖREB, welche sich auf ein bestimmtes Grundstück beziehen, neu nur noch im ÖREB-Kataster und nicht mehr im Grundbuch geführt werden. Zudem soll der ÖREB-Kataster inhaltlich erweitert werden. Die spezialgesetzliche Haftung und die Vermutung, dass der Inhalt des ÖREB-Katasters als bekannt gilt (positive Publizität), sollen ersatzlos gestrichen werden. 

Der HEV Schweiz begrüsst, dass mit dem vorliegenden Revisionsentwurf die Funktion des ÖREB-Katasters als reines Informationssystem klargestellt werden soll und die rechtdogmatisch falsche Wirkung der positiven Publizität endlich aus dem Gesetz gestrichen werden soll. 

Die inhaltliche Erweiterung des ÖREB-Katasters um generell-abstrakte ÖREB (z.B. Grenzabstände) und behördenverbindliche Anordnungen (z.B. Gefahrenkarten, Richtpläne, ISOS etc.), die sich mittelbar beschränkend auf das Eigentum an Grundstücken auswirken, gehen aus Sicht des HEV Schweiz, insbesondere bezüglich des ISOS, allerdings klar zu weit. Die vorgeschlagene Erweiterung führt zudem nicht zu mehr Rechtssicherheit. Für die Grosszahl privater Nutzer ist die Unterscheidung der verschiedenen Kategorien im ÖREB-Kataster schlicht nicht verständlich. Aus Sicht des HEV Schweiz sind Planungs- und Rechtssicherheit zentral: Diese sind nur gewährleistet, wenn ÖREB, die ein konkretes Grundstück betreffen, im Grundbuch angemerkt werden. Damit ist auch die in solchen Fällen wichtige positive Publizitätswirkung gegeben.

Wird ein Teil dieser ÖREB nicht mehr im Grundbuch, sondern stattdessen im ÖREB-Kataster geführt, so hat dies zudem die Öffentlichkeit der diesbezüglichen Grundbuchbelege zur Folge. Das ist unnötig. In Fällen, wo ein begründetes Interesse an der Einsicht der Belege besteht, ist diese bisher – also bei der Anmerkung der ÖREB im Grundbuch – möglich. 

Der HEV Schweiz lehnt somit den vorliegenden Revisionsentwurf überwiegend ab.