Bei vorgelegten Bestimmungen handelt es sich um Ausführungen der bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Mietrecht. Es geht dabei nicht um eine Neuregelung bzw. Änderung des geltenden Gesetzesrechts. Es ist daher korrekt, diese Bestimmungen in der bundesrätlichen Ausführungsverordnung VMWG zu regeln.
Der HEV Schweiz begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen der VMWG grundsätzlich. Sie stellt eine sachgerechte Ergänzung der Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zu den mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts (Miete) im Bereich Mietzinsgestaltung dar. Einerseits wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum übersetzten Ertrag nach Art. 269 OR in die Verordnung übernommen. Zudem wird klar definiert, welcher Ertrag (Nettorendite) bei welchem Referenzzinssatz als zulässig gilt. Damit wird die noch bestehende Lücke in der Rechtsprechung kohärent geschlossen und Rechtssicherheit mit Blick auf künftige Zinsentwicklungen geschaffen. Ergänzend wird vorgeschlagen, auch die Definition der kostendeckenden Bruttorendite sowie die Berechnung der wertvermehrenden Investitionen, gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu in die Verordnung zu übernehmen. Dies ist systemkonform, da im Rahmen der kostenbezogenen Mietzinsgestaltung eine gewisse Abhängigkeit der Grössen «übersetzter Ertrag», «kostendeckende Bruttorendite» und «Mietzinserhöhung aufgrund von wertvermehrenden Investitionen» besteht. Unter Vorbehalt der verlangten Klärung zur Verzinsung der wertvermehrenden Investitionen ist die vorgeschlagene Teilrevision der VMWG sachgerecht und dient der Mietrechtspraxis.
