Mit vorliegender Revision des PG wird ein Mechanismus für die flexible Anpassung der postalischen Grundversorgung entlang des fortschreitenden Nachfragerückgangs eingeführt und das hybride Zustellsystem gesetzlich verankert. Weiter wird die gesetzliche Grundlage zu den Postdiensten in Notlagen überarbeitet und auf die Zahlungsverkehrsdienste erweitert. Für den Fall einer finanziellen Notlage der Erbringerin der Grundversorgung (heute PostFinance) wird eine neue Grundlage geschaffen.
Der HEV Schweiz erachtet die Notwendigkeit der mit der Einschränkung der Hauszustellung auf Siedlungen angestrebten Einsparungen weiterhin als nicht erwiesen und lehnt die geplante Beschränkung bei Unterschreitung bestimmter Schwellenwerte gemäss Art. 14a Abs. 1 nPG als unverhältnismässig ab. Die Grundversorgung durch die Post setzt aus seiner Sicht eine flächendeckende Hauszustellung an alle ganzjährig bewohnten Häuser in der bisherigen Form voraus. Auch die vorgesehene Kompetenz des Bundesrates, Vorgaben zu Briefkastenanlagen zu erlassen (Art. 10 Abs. 2 nPG), wirft Fragen auf. Insbesondere besteht eine Diskrepanz zwischen dem Gesetzeswortlaut, der Hauszugänge und Überbauungen nennt, und dem erläuternden Bericht, der auch Quartiere einschliesst. Zudem bleibt unklar, ob solche Briefkastenanlagen verpflichtend oder freiwillig sein sollen. Der HEV Schweiz lehnt einen entsprechenden Zwang, insbesondere bei Einbezug ganzer Quartiere, als unverhältnismässig und mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Gewährleistung einer ausreichenden postalischen Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 BV) unvereinbar ab.
