Ein Ehepaar lebt seit 30 Jahren im eigenen Einfamilienhaus. Beide sind frisch pensioniert und freuen sich darauf, gemeinsam den Lebensabend zu geniessen. Sie möchten im Haus wohnen bleiben und wollen deshalb das Badezimmer altengerecht umbauen lassen. Die alte Duschtasse soll durch eine ebenerdige Dusche ersetzt und die Toilette leicht erhöht werden. Ausserdem soll es überall Haltegriffe geben. Und bei dieser Gelegenheit sollen auch die alten Fliesen durch ein modernes Design ersetzt werden.
Für die Badezimmersanierung beauftragt das Paar einen Schreiner aus der Region. Er schaut sich die Situation vor Ort an und macht dem Ehepaar eine Offerte. Im Anschluss an den Termin überlegt sich das Paar, dass das Badezimmer auch mit einem Rollstuhl zugänglich sein soll. Deshalb müssen die Türe und der Zugang zur Dusche verbreitert werden. Diese zusätzlichen Wünsche schildert das Paar dem Schreiner per E-Mail.
Anders als gewünscht
Sechs Wochen später beginnt der Umbau. Als das Ehepaar den Fortschritt begutachtet, stellt es fest: Die neuen Fliesen sehen toll aus, aber der Eingang zur Dusche ist zu schmal für einen Rollstuhl. Auch die Zimmertüre ist nicht verbreitert worden. Der Mitarbeiter vor Ort weiss nichts von diesen Wünschen.
Sofort nimmt das Paar mit dem Schreiner Kontakt auf und verlangt, dass die Änderungen umgesetzt werden. Der Schreiner sagt, er habe sich an die Offerte gehalten und die E-Mail des Paares nie bewusst gesehen. Für die gewünschten Anpassungen müsste er einen Teil der bereits verlegten Fliesen abreissen lassen und auch den neuen Waschtisch um 20 cm verschieben. Er schreibt dem Paar, durch die gewünschten Änderungen würde sich der Betrag der Offerte um 4000 Franken erhöhen, plus 3500 Franken für das Rückgängigmachen der bereits erledigten Arbeiten.
Lösung dank Kompromiss
Das Paar ruft bei seiner Rechtsschutzversicherung an. Diese kontaktiert den Schreiner und zeigt ihm die rechtliche Lage auf. Als Beweis dient die E-Mail, die das Paar nach Unterzeichnung der Offerte an die Schreinerei gesendet hatte, mit der Bitte, die Offerte noch entsprechend anzupassen.
Nun wird ein Kompromiss möglich: Der Schreiner stellt dem Paar die einfachen Kosten für Türverbreiterung und erweiterten Duscheingang in Rechnung. Beim Rückbau der bereits vorgenommenen Renovierung übernimmt er die Arbeitskosten, die Materialkosten teilen sich beide Parteien. Damit ist auch das Paar einverstanden, denn den Eheleuten ist klar, dass auch sie nicht mehr nachgehakt haben, ob ihre E-Mail zur Kenntnis genommen wurde.
Tipps zum Werkvertrag
Fehler können überall passieren. Mit diesen Tipps sind Bauherren dennoch auf der sichereren Seite:
- Vereinbaren Sie alles schriftlich oder per Mail.
- Überprüfen Sie die Offerte, und ergänzen Sie gewünschte Korrekturen direkt im Dokument.
- Visieren Sie mit einem Kürzel die von Ihnen vorgenommenen Änderungen.
- Senden Sie die Offerte (eingescannt per Mail oder per Post, eventuell per Einschreiben) rechtzeitig zurück.
- Vergewissern Sie sich lieber mehrmals, ob alle gewünschten Anpassungen für die ausführende Firma klar sind.
- Kontrollieren Sie die Arbeit von Beginn an.
- Reagieren Sie sofort und schriftlich per Einschreiben, wenn Ihnen Mängel auffallen, und teilen Sie diese dem Unternehmer detailliert mit. Dokumentieren Sie alles entsprechend mit Fotos etc.
