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Ständeratskommission bleibt beim Schuldzinsabzug konsequent

20.06.2023

Die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat heute in Bezug auf den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung beschlossen, an ihrem System festzuhalten. Danach soll die Erhebung der «Eigenmiete-Steuer» nur bei selbstgenutzten Wohnungen am Erstwohnsitz abgeschafft werden, bei Zweitliegenschaften soll sie jedoch weiterhin erhoben werden. Zudem spricht sich die Kommission für einen privaten Schuldzinsabzug in Höhe von maximal 70% der steuerbaren Vermögenserträge aus. Der HEV Schweiz ist erfreut über dieses klare Zeichen der Kommission zum Schuldzinsabzug. Es muss gewährleistet werden, dass die privaten Eigentümer von Mietliegenschaften nicht benachteiligt werden. Diese müssen weiterhin ihre Aufwendungen zumindest teilweise steuerlich in Abzug bringen dürfen.

Es ist erfreulich, dass die Beratung für den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung von der Ständeratskommission zügig an die Hand genommen wurde. Es ist höchste Zeit, das schweizerische Unikum der Erhebung einer «Eigenmiete-Steuer» auf selbstgenutztes Wohneigentum abzuschaffen. Die Ständeratskommission hat das vom Ständerat verabschiedete neue System für die Wohneigentumsbesteuerung bestätigt und will weiterhin die «Eigenmiete-Steuer» vorerst nur für selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz abschaffen. Dies im Unterschied zum Nationalrat, der eine Ausweitung des Systemwechsels auf alle selbstgenutzten Immobilien, also auch Zweitliegenschaften, unterstützt hatte. Durch eine solche Ausdehnung auf Zweitliegenschaften würde der Systemwechsel gefährdet. So müsste gewährleistet werden, dass für die Steuerausfälle in den Tourismuskantonen eine Kompensation geschaffen wird. Eine entsprechende Kompensation in Form einer Objektsteuer bedarf allerdings einer Verfassungsänderung und damit zwingend einer Volksabstimmung mit Zustimmung von Volk und Ständen. Die Kommission und auch der HEV Schweiz sehen hier ein grosses Risiko für die gesamte Vorlage. Die ständerätliche Kommission hat im Zuge der Beratungen hierfür einem Vorstoss der Schwesterkommission zugestimmt, um eine entsprechende Kompensation in Form einer Objektsteuer durch eine Verfassungsänderung zu prüfen. Dies soll es ermöglichen, eine spätere Abschaffung der «Eigenmiete-Steuer» auch bei Zweitliegenschaften anzugehen.

Hinsichtlich der Regelung des Abzugs für private Schuldzinsen bleibt die Kommission konsequent und unterstützt weiterhin einen privaten Schuldzinsabzug in Höhe von maximal 70% der steuerbaren Vermögenserträge. Die Vorlage des Nationalrats sieht einen Abzug in Höhe von maximal nur 40% der steuerbaren Vermögenserträge vor. Der HEV Schweiz unterstützt den Beschluss des Ständerates vom September 2021 für einen privaten Schuldzinsabzug bis maximal 70% der steuerbaren Vermögenserträge: Dieser Abzug stellt keine Privilegierung von selbstnutzenden Wohneigentümern dar. Es geht dabei um einen allgemeinen Abzug von privaten Schuldzinsen für alle Steuerpflichtigen, die einen Vermögensertrag versteuern müssen. Dazu gehören insbesondere auch Eigentümer von Mietliegenschaften, die weiterhin die vollen Miet- und Pachterträge versteuern müssen: Wer einen Ertrag versteuert, muss auch die damit verbundenen Kosten für die Schuldzinsen abziehen können. Dies entspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der HEV Schweiz unterstützt dies.

Die Vorlage geht nun voraussichtlich in der Herbstsession erneut in den Ständerat. Der HEV Schweiz unterstützt weiterhin eine system- und verfassungskonforme Vorlage und wird sich dafür einsetzen, dass der Ständerat bei der Frage des privaten Schuldzinsabzugs an seinem ausgeglichenen Vorschlag gemäss dem Antrag der Kommission festhält.