Invasive gebietsfremde Pflanzen – sogenannte invasive Neophyten – führen zur Verdrängung einheimischer Arten. Diese können ihre Aufgabe im Ökosystem nicht mehr erfüllen. Invasive Neophyten schaden der Biodiversität, führen zu ökonomischen Verlusten und können gar die Gesundheit schädigen. Insgesamt 89 Pflanzen gelten in der Schweiz als invasiv.
Seit dem 1. September 2024 sind die Vorgaben zu den invasiven Neophyten verschärft worden. Es gilt neben dem strikten Umgangsverbot für gewisse invasive Neophyten ein Inverkehrbringungsverbot. Letzteres ist der Grund, weshalb beispielsweise Kirschlorbeer oder Sommerflieder nicht mehr im Gartencenter gekauft werden können. In der Zwischenzeit ergaben sich zu diesem Thema verschiedene Fragen, die im Folgenden beantwortet werden.
Invasive Neophyten erkennen
Bei der derart grossen Zahl an invasiven Neophyten ist das Erkennen eines solchen manchmal schwierig. Ausserdem gibt es Arten, die sich im Erscheinungsbild kaum von einheimischen Pflanzen unterscheiden. Hier hilft der Houzy Neophyten- Checker (siehe Kasten). Houzy bietet in Kooperation mit dem HEV Schweiz einen Online-Neopyhten-Checker an, der anhand von Fotos erkennt, um welche Pflanze es sich handelt. Bei invasiven Neophyten sind Informationen beispielsweise zum Umgang und zur Entsorgung enthalten sowie Angaben dazu, unter welches Verbot (Umgangs- oder Inverkehrbringungsverbot) sie fallen.
Unterschied Umgangs- und Inverkehrbringungsverbot
Invasive Neophyten, die vom Umgangsverbot betroffen sind (Anhang 2.1 der Freisetzungsverordnung, z. B. Riesenbärenklau) dürfen in der Umwelt nicht mehr verwendet werden. Das heisst, es ist insbesondere verboten, diese anzupflanzen, zu vermehren, zu pflegen oder sie in Verkehr zu bringen respektive sie an Dritte abzugeben, wie etwa sie zu verkaufen, zu verschenken, zu vermieten, oder sie einzuführen. Ausschliesslich die Bekämpfung ist erlaubt.
Es besteht auf privaten Grundstücken keine generelle Bekämpfungspflicht. Aber es gilt eine gesetzliche Sorgfaltspflicht.
Invasive Neophyten, für die ein Inverkehrbrinungsverbot gilt (Anhang 2.2 der Freisetzungsverordnung, z. B. Kirschlorbeer) dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das bedeutet, sie dürfen nicht an Dritte abgegeben oder eingeführt werden. Beispielsweise der Verkauf oder das Verschenken ist untersagt. Diese Pflanzen im Garten oder auf Balkonen oder Terrassen müssen nicht entfernt werden. Sie dürfen weiterhin gepflegt werden – im Unterschied zu denjenigen, die mit einem Umgangsverbot belegt sind.
Kirschlorbeer entfernen?
Muss ein Kirschlorbeer nun aus dem privaten Garten entfernt werden? Nein, denn es besteht auf privaten Grundstücken keine generelle Bekämpfungspflicht. Aber es gilt eine gesetzliche Sorgfaltspflicht. Mit diesen Pflanzen muss so umgegangen werden, dass dadurch Mensch, Tier und Umwelt nicht beeinträchtigt werden. Das heisst, es sind Massnahmen gegen eine unkontrollierte Verbreitung zu ergreifen, z. B. fachgerechte Entsorgung und regelmässiges Zurückschneiden.
Sommerflieder versetzen?
Darf ein Sommerflieder (Schmetterlingsstrauch) im Garten versetzt werden? Ja, das ist zulässig. Aber die Pflanze darf nicht an Dritte abgegeben werden, z. B. Verschenken ist untersagt.
Überwinterung von Chinesischen Hanfpalmen?
Bis September 2024 durfte die Chinesische Hanfpalme («Tessinerpalme») zur Überwinterung in die Gärtnerei gebracht werden. Ist das weiterhin zulässig? Die Chinesische Hanfpalme befindet sich zwar auf der Inverkehrbringungsverbotsliste, aber die Überwinterung fällt nicht darunter, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- Die Überwinterung findet in einem Gewächshaus statt;
- das Unternehmen oder die Person, die sich um die Pflanze kümmert, hat kein eigenes Interesse daran, an seinem oder ihrem Standort bzw. bei sich zu Hause mit der Pflanze umzugehen und
- unter der Voraussetzung, dass sie bei Frühjahrsbeginn wieder an den Pflanzeneigentümer zurückgegeben wird.
Sind diese Bedingungen eingehalten, darf die Chinesische Hanfpalme in Gärtnereien überwintert werden.
