Als gebietsfremde Arten werden gemäss Bundesamt für Umwelt (BAFU) diejenigen Arten bezeichnet, die absichtlich oder unabsichtlich vom Menschen ausserhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebracht wurden. Invasive gebietsfremde Arten können einheimische Arten verdrängen, der Biodiversität schaden, zu Gesundheitsproblemen und zu ökonomischen Verlusten führen. In der Schweiz sind aktuell 197 invasive Arten bekannt: 85 Tiere, 89 Pflanzen und 23 Pilze. Der vorliegende Artikel widmet sich den invasiven gebietsfremden Pflanzen (sogenannte invasive Neophyten).
Verkauf verboten
Wer sich diesen Frühling im Gartencenter beispielsweise einen japanischen Bambus anschaffen wollte, hatte kein Glück. Dies hat den folgenden Grund: Mit der Revision der Freisetzungsverordnung, die per 1. September 2024 in Kraft trat, wurden die Vorgaben zu den invasiven Neophyten stark verschärft. Das Inverkehrbringen von Kirschlorbeer, japanischem Bambus, Sommerflieder (Schmetterlingsstrauch), Tessiner Palme (Chinesische Hanfpalme) etc. wurde verboten (siehe Kasten zum Inverkehrbringungsverbot). Mit Inverkehrbringen sind zum Beispiel die Einfuhr, der Verkauf, das Verschenken, die Vermietung oder das Versenden gemeint. Alles, woraus sich Pflanzen vermehren lassen, ist verboten – vom Steckling bis zur Topfpflanze. Davon ausgenommen sind hingegen invasive Neophyten, die sich bereits in Gärten und auf Balkonen oder Terrassen befinden. Der Sommerflieder muss somit beispielsweise nicht entfernt werden. Der HEV Schweiz hat immer wieder gefordert, dass bei invasiven Neophyten primär beim Handel anzusetzen ist. Mit dem Verbot der Inverkehrbringung lässt sich die Bekämpfung von invasiven Neophyten am einfachsten erreichen. Oft sind sich Grundeigentümer nicht bewusst, dass sie einen invasiven Neophyten im Gartencenter erworben haben. Dies, obwohl bereits vor der Revision eine Informationspflicht seitens der Händler bestand. Wenn eine Pflanze legal zum Verkauf angeboten und verkauft wird, muss der Käufer sich darauf verlassen können, diese legal pflanzen zu können, ohne der Umwelt damit einen Schaden zuzufügen. Warum der Bundesrat derart lange mit diesem Verbot zugewartet hat, ist schlicht nicht nachvollziehbar, zumal die Schädlichkeit von beispielsweise Kirschlorbeer seit Jahren bekannt ist.
Mit dem Verbot der Inverkehrbringung lässt sich die Bekämpfung von invasiven Neophyten am einfachsten erreichen. Oft sind sich Grundeigentümer nicht bewusst, dass sie einen invasiven Neophyten im Gartencenter erworben haben.
Umgangsverbot
Mit der Revision der Freisetzungsverordnung hat der Bundesrat auch das sogenannte Umgangsverbot um elf Pflanzen erweitert. Beispielsweise finden sich seit dem 1. September 2024 der japanische Hopfen und der Götterbaum neu auf der Umgangsverbotsliste (siehe Kasten Umgangsverbot). Damit dürfen gewisse invasive Neophyten in der Umwelt nicht mehr verwendet werden. Das heisst, das Auf-den- Markt-Bringen, Anpflanzen und Vermehren ist beispielsweise verboten. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision hat der HEV Schweiz bereits auf folgende Umsetzungsproblematik hingewiesen: Die in der Umgangsverbotsliste geführte Anzahl der Pflanzen wird gegenüber dem geltenden Recht praktisch verdoppelt. Grundeigentümer sind grundsätzlich keine Botaniker. Bereits bei den Pflanzen, die sich auf der derzeitigen Umgangsverbotsliste befinden, haben Grundeigentümer Schwierigkeiten, diese umfassend und fehlerfrei zu eruieren. Bei einer Verdoppelung der aufgeführten invasiven Neophyten ist es für den Laien also noch schwieriger, sämtliche dieser Pflanzen genau zu bestimmen. Bei 1,8 Millionen Bauten mit Wohnnutzung in der Schweiz, die überwiegend mit einem Umschwung ausgestattet sind, wird der Grossteil der Grundeigentümer nicht in der Lage sein, die invasiven Neophyten zu erkennen und fachgerecht zu entsorgen. Die Revision kann zudem zu erheblichen Mehrkosten für Grundeigentümer führen, da abgetragener belasteter Boden sach- und fachgerecht verwertet oder entsorgt werden muss. Leider hatte der Bundesrat für diese Kritik kein Gehör.
Drastischere Pläne abgewehrt
Ursprünglich wären die Pläne des Bundesrats für die Bekämpfung von invasiven Neophyten noch viel weiter gegangen: Der Bundesrat plante eine Umweltschutzgesetzesrevision, die sämtliche Inhaber von Grundstücken zur rigorosen Bekämpfung von invasiven Neophyten verpflichten wollte – notfalls per Verfügung der Kantone, durch staatliche Kontrollen auf den Grundstücken und mit Bussen. Der HEV Schweiz und die Kantone haben gegen dieses Vorhaben erfolgreich opponiert. Deshalb hat sich der Bundesrat vorerst für die vorgenannten Anpassungen der Freisetzungsverordnung entschieden.
