In den meisten Fällen lautet die Antwort: ja. Stockwerkeigentümer haben zwar ein Sonderrecht an ihrer Wohnung. Gleichzeitig sind sie aber Miteigentümer am ganzen Grundstück. Gemeinschaftliche Teile wie Dach, Fassade, Treppenhaus und Lift werden deshalb gemeinsam unterhalten. Das Gesetz verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nach Wertquoten. Die tatsächliche Nutzung ist dabei nicht ausschlaggebend. Wer freiwillig die Treppe nimmt, wird allein deshalb nicht von den Liftkosten befreit.
Eine Ausnahme gibt es nur, wenn eine gemeinschaftliche Anlage einem Eigentümer nicht oder nur in ganz geringem Mass dient (Art. 712h Abs. 3 ZGB). Diese Ausnahme wird jedoch eng verstanden. Entscheidend ist nicht die persönliche Gewohnheit, sondern der objektive Nutzen für die Einheit. Erschliesst der Lift etwa Keller, Waschküche oder Tiefgarage, besteht in der Regel auch für die Einheiten im Erdgeschoss oder ersten Stock ein objektiver Nutzen.
Unabhängig von der gesetzlichen Ausnahme können die Stockwerkeigentümer jedoch im Begründungsakt oder Reglement einen anderslautenden Kostenverteilschlüssel vorsehen. Fehlt eine solche Kostenregelung, bleibt es bei der Verteilung nach Wertquoten. Für Beat H. bedeutet das: Solange der Lift seiner Einheit objektiv dient, muss er sich grundsätzlich an den Liftkosten beteiligen.
