Gemäss Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese durch fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung verursachen. Die sogenannte Werkeigentümerhaftung kommt auch bei Swimmingpools zur Anwendung. Von der Haftung befreien kann der Poolbesitzer sich nur dann, wen er beweist, dass Dritte oder der Geschädigte selbst die Ursache für den Unfall gesetzt haben.
Die angezeigten Sicherheitsvorkehrungen richten sich immer nach der konkreten Situation. Ein Verbotsschild dürfte in den meisten Fällen nicht reichen, um sich von der Haftung zu befreien. Der Poolbesitzer hat alle Vorkehrungen und Massnahmen zu treffen, dass bei bestimmungsgemässen Gebrauch keine Gefährdung von seinem Pool ausgeht. Insbesondere wenn angenommen wird, dass ein zweckwidriger Gebrauch durch bestimmte Personen, in der Regel Kinder, möglich ist, muss der Eigentümer zusätzliche Sicherheitsmassnahmen vornehmen. Bei Kindern darf nicht von einem dem Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen und pflichtgemässen Handeln ausgegangen werden.
Lässt sich die Einstiegsvorrichtung abmontieren, sollte diese in den Zeiten der Nichtnutzung vom Pool entfernen. Eine weitere Möglichkeit ist, den Pool mit einem abschliessbaren Zaun zu sichern. Eine solide Schwimmabdeckung schützt vor Unfällen während ihrer Abwesenheit. Aus Sicherheitsgründen sollte diese nur mittels eines Schlüssels- oder Tippschalters betätigt werden können. Es sollte zudem sichergestellt werden, dass während dessen Bedienung Sichtkontakt mit dem Swimmingpool besteht. Nur so kann eine ausreichende Kontrolle sichergestellt werden. Die Abdeckung sollte so konstruiert sein, dass zwischen Beckenrand und Abdeckung keine Öffnung entstehen können und sie sich im geschlossenen Zustand nicht von Hand ver- oder zurückschieben lässt. So lässt sich verhindern, dass Gegenstände oder Personen unter die Abdeckung geraten können.