Mietvertrag ist massgebend
Die Zulässigkeit von Haustieren hängt vom konkreten Mietvertrag ab. Das Halten von grösseren Haustieren, dazu zählen insbesondere Katzen und Hunde, kann im Mietvertrag verboten oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden. Der Vermieter darf die Haltung von Tieren ohne speziellen Grund verbieten. Findet sich im Mietvertrag oder einem integrierenden Bestandteil wie der Hausordnung keine entsprechende Regelung, so ist die Haltung von Haustieren grundsätzlich erlaubt. Aufgepasst: Davon ausgenommen sind exotische Tiere mit einem besonderen Stör- oder Gefährdungspotenzial wie z.B. Schlangen, Spinnen oder Tiere in grosser Anzahl. Eine generelle Zustimmung zu Haustieren schliesst solche Tiere nie mit ein. Kleintiere wie Meerschweinchen oder Fische dürfen auch ohne Einwilligung des Vermieters gehalten werden, sofern sich deren Anzahl auf ein übliches Mass beschränkt und die Tiere in entsprechenden Käfigen/Aquarien gehalten werden.
Was gilt, wenn der Mieter sich über ein Verbot hinwegsetzt?
Hält sich der Mieter nicht an ein Haustierverbot oder schafft er sich ein Haustier an, ohne die im Mietvertrag vorgeschriebene Bewilligung beim Vermieter einzuholen, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen.
Wie sieht es mit dem Einbau einer Katzenklappe aus, kann ich dies ohne Rücksprache machen?
Will man den Ausgang des Stubentigers nicht von der eigenen Anwesenheit abhängig machen, bietet sich der Einbau einer Katzenklappe an. Katzentörchen in Fenster oder Türen stellen eine bauliche Massnahme dar, die vom Vermieter schriftlich bewilligt werden muss. Soll das Türchen bei Auszug des Mieters wieder ausgebaut und die Scheibe resp. Tür wieder hergestellt werden, muss dies mit dem Mieter schriftlich vereinbart und in der Bewilligung so festgehalten werden. Gleiches gilt übrigens für Katzenleitern in den oberen Etagen. Katzenleitern werden an der Aussenseite des Balkons resp. an der Fassade befestigt. Die Aussenseite des Balkons sowie die Fassade dürfen vom Mieter weder genutzt noch verändert werden. Ein Anbringen ohne Bewilligung des Vermieters ist nicht gestattet.
Katzennetze sind grundsätzlich zulässig
Möchte der Mieter den Balkon mit einem Netz einpacken, damit die Katze diesen benutzen kann, so ist das in den meisten Fällen erlaubt. Nur wenn das Netz den optischen Gesamteindruck der Liegenschaft beeinträchtigt, kann der Vermieter das Netz verbieten. Anders gelagert ist der Fall, wenn die Befestigung einen Eingriff in die Fassade oder den Balkon erforderlich macht und als bauliche Massnahme zu qualifizieren ist. Dann muss in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden