Nationalrat Christian Dandrès, Ausschuss- Mitglied des Schweizerischen Mieterverbandes (ASLOCA), produziert in grosser Zahl parlamentarische Vorstösse, mit denen er das Mietrecht zulasten der Vermieter verschärfen will. Mit einem dieser Vorstösse beabsichtigt er, zusätzliche Formularpflichten und einen massiven Ausbau weiterer Formerfordernisse zulasten der Vermieter von Wohnräumen einzuführen. Zudem sollen Mieter einseitige «Umgestaltungsrechte» eines vereinbarten Mietvertrages erhalten. Ich lehne alle diese Ansinnen entschieden ab.
Das geltende Mietrecht krankt bereits an zu vielen Formalien. Die Mietparteien finden sich im geltenden Formular-Dschungel ohne den Beizug ausgewiesener Mietrechtsexperten nicht mehr zurecht. Der Mieterverbandsvertreter NR Dandrès will mit seinem Vorstoss im Mietrecht nun zusätzliche Formhürden einbauen. Er verlangt für den Abschluss befristeter Mietverträge weitere formelle Erfordernisse, die vor allem privaten Vermietern (wozu mehr als die Hälfte der Eigentümer von Mietwohnungen in der Schweiz zählen) weitere formale Stolpersteine in den Weg legen, ohne dass dies mit einer nachhaltigen Verbesserung des Mieterschutzes einherginge. Der Initiant unterstellt den Vermietern pauschal, sich beim Abschluss eines Mietvertrages von unlauteren Absichten leiten zu lassen. Befristete Mietverhältnisse werden häufig von der Mieterpartei gewünscht. Denn es liegt in deren Interesse, während einer längeren Dauer nicht mit einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter rechnen zu müssen. Dies gilt ganz besonders dann, wenn die Mieterschaft eigene Änderungen an der Mietsache vornimmt und die Kosten dafür amortisieren will. Die Behauptung, Vermieter schlössen befristete Mietverträge ab, um die Anfechtung des Anfangsmietzinses zu umgehen, ist falsch:
Der Anfangsmietzins kann von der Mietpartei unter den von Art. 270 OR vorgesehenen Voraussetzungen innert 30 Tagen nach Übernahme der Mietsache angefochten werden. Dies gilt bei befristeten Mietverträgen genauso wie bei unbefristeten.
Der HEV Schweiz setzt sich für die Ablehnung dieses vermieterfeindlichen Vorstosses ein.