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Umsicht bei der Raumplanung

14.03.2013

RPG-Revision – Bei der Umsetzung der vom Volk angenommenen Gesetzesrevision gilt es, die Eigentumsrechte zu wahren und Rücksicht auf regionale Gegebenheiten zu nehmen.

 

 

Recht deutlich hat sich das Stimmvolk am 3. März 2013 für die Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) ausgesprochen. Eine klare Mehrheit der Stimmenden möchte die Verdichtung nach innen fördern und das Kulturland besser schützen. Beide Anliegen sind berechtigt. Die Revision hat jedoch auch beträchtliche Nebenwirkungen. Eingriffe in die Eigentumsrechte sind aus staatspolitischer Sicht immer besonders problematisch.

 

Die Gesetzesrevision dürfte in den nächsten fünfzehn Jahren in verschiedenen Kantonen (nicht nur im Wallis) zu beträchtlichen Rückzonungen von Bauland in die Reserve- oder Landwirtschaftszone führen. Dreh- und Angelpunkt hierbei ist die Berechnung der angemessenen Bauzonenkapazität. Überdimensionierte Bauzonen müssen auf den voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünfzehn Jahre reduziert werden. Die Frage ist nur: Wer bestimmt den Bedarf einer Gemeinde und auf welcher Grundlage?

 

 

Anpassungen des Richtplans

 

 

In den nächsten fünf Jahren müssen die Kantone Aussagen zu ihren Bauzonenkapazitäten machen und darlegen, wo Rückzonungen notwendig sind. Die Richtlinien zur Bemessung der Kapazitäten erstellt der Bund. Er ist es auch, der die angepassten Richtpläne genehmigt oder abweist. Ohne genehmigten Richtplan darf zunächst keine Vergrösserung der Gesamtfläche, später überhaupt keine Einzonung mehr vorgenommen werden (vgl. Infobox). Der Rückzonungsbedarf wird stark umstritten sein: Viele Gemeinden werden sich in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt sehen. Auch die Eigentümer der betroffenen Flächen werden sich zu Recht wehren. Zahlreiche Gerichtsverfahren und hohe Kosten sind vorprogrammiert.

 

Nach den neuen Bestimmungen müssen alle Kantone die Möglichkeit von Bauverpflichtungen im kantonalen Recht vorsehen. Dem Eigentümer eines Grundstücks kann so eine Frist zur Überbauung gesetzt werden. Dieses Instrument soll zur Schliessung von Baulücken im Siedlungsgebiet angewendet werden können, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer raschen Überbauung besteht. Für den einzelnen Eigentümer dürfte es äusserst schwierig sein, dieses Argument zu widerlegen, auch wenn er gute persönliche Gründe für das Zuwarten mit der Überbauung vorweisen kann.

 

 

HEV -Sektionen gefordert

 

Die Sektionen unseres Verbandes werden sich dafür einsetzen (müssen), dass die Umsetzung der Revision in den Kantonen mit Augenmass erfolgt. Sie werden dabei auf die Unterstützung der bürgerlichen Parteien angewiesen sein. Dies gilt insbesondere auch für die Mehrwertabgabe. Wichtig ist, dass sich die Abgabe tatsächlich auf Neueinzonungen beschränkt und bei zwanzig Prozent festgesetzt wird. Gerade in städtischen Kantonen wird die Versuchung für Politiker gross sein, die Mehrwertabgabe auszuweiten. Konkret wird davon gesprochen, sie auch auf Aufzonungen, d. h. die Umzonung von einer Wohnzone in eine solche mit höherer Ausnützung, anzuwenden. Auch die kantonale Regelung zur Mehrwertabgabe muss innerhalb der nächsten fünf Jahre stehen, will ein Kanton nicht Entwicklungsprojekte mit grösserem Baulandbedarf gefährden.

 

Während des Abstimmungskampfes wurde allenthalben versichert, dass die Eigentumsrechte gewahrt bleiben und dass auf die regionalen Gegebenheiten Rücksicht genommen werden solle. Die Politiker, die sich für ein Ja zur Raumplanungsrevision eingesetzt haben, sind während der Umsetzungsphase unbedingt bei ihrem Wort zu nehmen.

 

Von: Michael Landolt, M. A. HSG, dipl. geogr. Volkswirtschaftlicher Mitarbeiter HEV Schweiz

1. Anpassung der Richtpläne an die neuen Erfordernisse innert fünf Jahren durch die Kantone, bezüglich Strategie der räumlichen Entwicklung, Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten, Zeitablauf und Mittel, Grossprojekte
Im Bereich Siedlung bedarf es Aussagen zu folgenden Teilgebieten: Grösse und Verteilung der Siedlungsfläche, regionale Abstimmung, rationelle Erschliessung, innere Verdichtung und Qualität, Bauzonenkapazität, Siedlungserneuerung
2. Bis zur Genehmigung des Richtplans durch den Bundesrat darf keine Vergrösserung der Bauzonen stattfinden. Falls die Richtplananpassung nicht innert fünf Jahren erfolgt ist, sind keine Neueinzonungen mehr möglich.
3. Zusätzlich zu den Richtplananpassungen muss innert fünf Jahren auch die Regelung der Mehrwertabgabe erfolgen. Ansonsten treten obige Einschränkungen bezüglich der Bauzonen ebenfalls in Kraft.

* Vereinfachte Darstellung des Gesetzeswortlauts