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Frühpensionierte haben jetzt mehr Möglichkeiten

02.03.2010

Ein möglichst später Bezug des Vorsorgeguthabens kann sich finanziell vorteilig auswirken. Bild itstock

Die Pensionskassen können ältere Arbeitnehmende, die sich freiwillig oder auf Anweisung ihres Arbeitgebers frühpensionieren lassen, nicht mehr zu einem vorzeitigen Bezug der Rente zwingen. Das schafft für die Betroffenen Möglichkeiten, die Altersvorsorge aufzubessern.

Wer in die Frühpensionierung entlassen wird oder sein Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt kündigt, in dem er alt genug ist, um sich nach dem Reglement seiner Pensionskasse frühzeitig pensionieren zu lassen, konnte bisher von der Pensionskasse zum vorzeitigen Bezug der Rente gezwungen werden. Damit ist nun Schluss: Seit Anfang 2010 dürfen die Betroffenen zwischen einer vorzeitigen Altersleistung und einer Austrittsleistung (auch Freizügigkeitsleistung genannt) wählen, wenn sie weiterhin erwerbstätig sein wollen. Der Entscheid hat grosse Auswirkungen auf die Altersleistungen der zweiten Säule.

Nachteile bei einem vorzeitigen Bezug der PK-Leistungen

Bei vielen Pensionskassen liegt das frühste mögliche Pensionsalter bei 58 oder 60 Jahren. Wer dieses Alter erreicht hat und aufgrund einer freiwilligen oder unfreiwilligen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus der Pensionskasse austreten muss, kann vorzeitig die Altersrente beziehen oder sein Altersguthaben auszahlen lassen – je nach Pensionskasse den gesamten Betrag oder nur einen Teil davon. Wenn man seine Pensionskassenleistungen vorzeitig bezieht, ist das Alterskapital kleiner als bei einer ordentlichen Pensionierung, weil Beitragsjahre und Zinsgutschriften wegfallen. Zudem wird der Umwandlungssatz gekürzt, mit dem das Guthaben in eine lebenslange Rente umgerechnet wird. Die meisten Pensionskassen kürzen die Renten von Frühpensionierten um 5 bis 7 Prozent pro Vorbezugsjahr. Ein Versicherter, der mit 60 statt 65 in Rente geht, erhält folglich 25 bis 35 Prozent weniger Rente.

 

Sowohl der Renten- als auch der Kapitalbezug schmälern zudem den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenkasse rechnet die Rente beziehungsweise das Kapital als Einkommen an. Und wer zum Beispiel nach der Kündigung eine neue Stelle antritt, zahlt im Fall eines vorzeitigen Rentenbezugs unter Umständen mehr Steuern als nötig: Er muss neben dem Erwerbseinkommen auch die Rente als Einkommen versteuern, was die Steuern aufgrund der Progression stark in die Höhe treibt. Das ist ärgerlich, wenn der Betroffene finanziell noch nicht auf die Rente angewiesen ist.

Ein möglichst später Bezug des Guthabens kann sich lohnen

Seit kurzem dürfen alle Versicherten, die ihr Arbeitsverhältnis zwischen dem frühst möglichen und dem ordentlichen Pensionsalter der Pensionskasse beenden und weiterhin erwerbstätig sein wollen, zwischen vorzeitigen Altersleistungen und einer Austrittsleistung wählen. Das Parlament hat das Freizügigkeitsgesetz per 1. Januar 2010 sinngemäss geändert. Versicherte, die sich für die Austrittsleistung entscheiden, müssen ihr Pensionskassenguthaben an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen. Wer zum Zeitpunkt des Austritts aus der Pensionskasse noch keine neue Stelle gefunden hat, muss das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überweisen. In so einem Fall lässt sich der Bezug des Guthabens bis 70 aufschieben (Frauen bis 69). Ein möglichst später Bezug ist aus steuerlichen Gründen oft sinnvoll (siehe Grafik). Die Zins- und Dividendenerträge auf einem Freizügigkeitskonto muss man nämlich nicht als Einkommen versteuern, das Guthaben nicht als Vermögen.

Mehrere Varianten für einen Rentenbezug

Wer sich für die Austrittsleistung entscheidet und keinen neuen Arbeitsplatz mehr findet, verzichtet allerdings definitiv auf die Möglichkeit, von der Pensionskasse eine Rente zu beziehen. Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto lässt sich normalerweise nur als Kapital auszahlen. Wer nicht auf eine Rente verzichten will, muss sein Geld an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG des Bundes überweisen oder eine Leibrente kaufen. Die dritte Variante ist der Abschluss einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft, bei der man das Guthaben auch als Rente beziehen kann. Wer sich für die Auffangeinrichtung entscheidet, muss sich innert 30 Tagen seit der Erwerbsaufgabe anmelden. Die Auffangeinrichtung richtet nur Renten für das obligatorische Pensionskassenkapital aus; überobligatorisches Guthaben zahlt sie nur als Kapital aus.

Von: Karl Flubacher, Experte für Pensionierungsfragen beim VZ VermögensZentrum in Basel