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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

07.05.2009
Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit der vorliegenden Änderung der NISV soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die bisherige Praxis - mit gewissen Modifikationen - weitergeführt werden kann. Zudem wird das Änderungsverfahren zum Anlass genommen, verschiedene Präzisierungen, die auf Empfehlungsstufe bereits eingeführt sind, in die NISV zu integrieren sowie redaktionelle Bereinigungen vorzunehmen. Wir danken Ihnen für die Zustellung der Vernehmlassungsunterlagen. Nach eingehender Prüfung erlauben wir uns, zu den Änderungsvorschlägen des Vorentwurfs wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Heute wird ein und dieselbe Antennenkonstellation bestehend aus zwei oder mehr (Teil-) Anlagen unterschiedlich beurteilt, je nachdem, welche der Teilanlagen zuerst bewilligt wurde bzw. von welcher Teilanlage man bei der Beurteilung ausgeht. Diese rechtliche Situation ist unbefriedigend. Der HEV Schweiz begrüsst es daher, dass mit der vorliegenden Verordnungsänderung eine klare Rechtsgrundlage geschaffen wird und damit der Umfang einer Anlage im Sinne der NISV eindeutig bestimmt werden kann. So fordert es auch das Bundesgericht. Es ist zweckmässig, dass der Umfang einer Anlage nicht von der zeitlichen Reihenfolge der Bewilligung der einzelnen Antenne/Antennengruppe abhängen soll, sondern zukünftig unabhängig davon bestimmt werden kann.

 

Für die Hauseigentümer ist jedoch elementar, dass auch mit den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen die Anlagegrenzwerte der NISV für die Strahlenbelastung weiterhin gewährleistet sind. Das Schutzniveau muss zwingend beibehalten werden; die Grenzwerte der NISV sollen auf jeden Fall weiterhin eingehalten werden müssen.


Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und für die Berücksichtigung unserer Anliegen.

 

Mit freundlichen Grüssen Hauseigentümerverband Schweiz

Dr. Rudolf Steiner lic.iur., Präsident

Eva Näf, Rechtskonsulentin

Dateien:
AEnderung_NISV.pdf
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