Vernehmlassung zur Revision der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
I. Allgemeine Bemerkungen zur Revision der VASA
Die VASA regelt, wie sich der Bund an der Altlastensanierung der Kantone finanziell zu beteiligen hat und welche Abgaben auf der Ablagerung und der Ausfuhr von Abfällen erhoben werden. Somit tangiert die VASA nur das interne Verhältnis zwischen Kanton und Bund. Grundsätzlich haben die Änderungen der VASA somit keine Auswirkungen auf die Grundeigentümer. Deshalb äussert sich der Hauseigentümerverband Schweiz vorwiegend zu der vorgeschlagenen Änderung der Altlastenverordnung in den Schlussbestimmungen der revidierten VASA. Bezüglich der Änderungen des VASA-Verfahrens (Art. 15 VASA) ist festzuhalten, dass der Hauseigentümerverband Schweiz sich gegen Verfahrensveränderungen wehrt, mit welchen die Bauverfahren zusätzlich verzögert und verlängert werden.
II. Die Änderung der Altlastenverordnung
1. Vorbemerkung zur Sanierungspflicht belasteter Böden
Aktuell wird die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden, welche belastete Standorte sind, im Umweltschutzgesetz (Art. 34 Abs. 3 USG) und in der Bodenschutzbestimmung (Art. 10 Abs. 2 VBBo) geregelt. Die Sanierungsbedürftigkeit bezüglich Grundwasser, Luft und Oberflächengewässer ist für belastete Standorte bereits heute in der Altlastenverordnung geregelt. Eine Sanierungspflicht für Böden besteht nur in Gebieten mit raumplanerisch festgelegter forstwirtschaftlicher, landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Nutzung. Die im Siedlungsgebiet sich befindenden meist stark belasteten Standorte, bei welchen der Boden selbst kontaminiert ist, werden nur mit einer Nutzungsbeschränkung als Massnahme belegt, selbst wenn sie sanierungsbedürftig wären.
2. Bemerkungen zu der Änderung der Altlastenverordnung Art. 12 und 16 (Schlussbestimmungen der VASA-Revision)
In den revidierten VASA-Schlussbestimmungen wird eine Änderung der Altlastenverordnung vorgeschlagen. Neu sollen auch in Haus- und Familiengärten sowie bei Kinderspielplätzen und Anlagen, auf denen Kinder regelmässig spielen, nachhaltige Sanierungsmassnahmen -wie z.B. die Entfernung eines stillgelegten Kugelfanges- angeordnet werden, wenn sich die Böden als sanierungsbedürftig erweisen. Der Hauseigentümerverband Schweiz ist gegen die Pflicht, dass die jeweiligenGrundeigentümer Sanierungsmassnahmen ergreifen müssen. Wo bisher eineNutzungsbeschränkung ausreichte um einen genügenden Schutz gegen dieAuswirkungen der belasteten Standorte zu gewähren, sollen die betroffenenEigentümer nicht verpflichtet werden, ihre Grundstücke zu sanieren. DieSanierungspflicht kann sehr hohe Kosten bei den betroffenen Eigentümernauslösen, welche zwar eventuell zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne desVerursacherprinzips überwälzt werden können, doch bis dahin der Eigentümergrundsätzlich vorleistungspflichtig bleibt. Im Altlastenrecht wird zwischenMassnahmen- und Kostentragungspflicht unterschieden. Der Zustandsstörer, also der Inhaber des Standortes und somit Eigentümer, muss die notwendigenMassnahmen ergreifen und ist somit vorschusspflichtig. Erst in einem zweitenSchritt kann dann auf den Verursacher zurückgegriffen werden. Bis dahin kann es jedoch lange dauern. Die Auseinandersetzung über die Kostentragungspflicht kann mehrere Monate, wenn nicht Jahre, in Anspruch nehmen. Dies kann den Eigentümern kaum zugemutet werden.Bezüglich der geforderten Konzentrationswerte für die Beurteilung derSanierungsbedürftigkeit von Böden ist festzuhalten, dass hierfür nicht übertriebene Anforderungen gestellt werden dürfen und unnötige Verschärfungen abzulehnen sind.Wo also eine Nutzungsbeschränkung ausreicht, darf den Grundeigentümern keine Sanierungspflicht auferlegt werden. Auch wenn davon nur sehr wenige Eigentümer betroffen wären, kann die Sanierungspflicht für den einzelnen massive finanzielle Folgen haben.
